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E. Wel­che Fol­gen hat das be­wusste Ab­wei­chen von Wille und Er­klä­rung?

I. Was gilt bei ge­hei­men Vor­be­hal­ten?

Ein ge­hei­mer Vor­be­halt i.S.d. § 116 S. 1 BGB liegt nach dem Ge­set­zes­wort­laut vor, wenn der Er­klä­rende eine (emp­fangs­be­dürf­tige oder nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge) Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt und sich da­bei ins­ge­heim vor­be­hält, das Er­klärte nicht zu wol­len ("bö­ser Scherz"). "Ge­heim" ist der Vor­be­halt im­mer dann, wenn der Er­klä­rende da­mit rech­net, dass der Emp­fän­ger seine Er­klä­rung als Wil­lens­er­klä­rung mit dem er­klär­ten statt dem ge­woll­ten In­halt ver­ste­hen wird, weil der ge­wollte In­halt nicht hin­rei­chend Aus­druck in der Wil­lens­er­klä­rung ge­fun­den hat. Ein sol­cher Vor­be­halt ist un­be­acht­lich, an­dern­falls wäre ein ge­ord­ne­ter Rechts­ver­kehr un­mög­lich.

A möchte auf ei­ner Auk­tion den B är­gern, in­dem er durch Mit­bie­ten den Preis in die Höhe treibt. Un­ge­wollt be­kommt er den Zu­schlag. Als A zah­len soll, wen­det er ein, er hätte nur zum Scherz ge­bo­ten und wolle das Bild nicht. Zu Recht?

Der ge­heime Vor­be­halt, den Zu­schlag nicht zu wol­len, ist gem. § 116 S. 1 BGB un­be­acht­lich. A ist also an sei­nen An­trag ge­bun­den (§ 145 BGB). Mit dem Zu­schlag ist ein Ver­trag zu­stan­de­ge­kom­men (§ 156 BGB).

Al­ler­dings sieht § 116 S. 2 BGB eine Aus­nahme für emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen vor, wenn der Adres­sat den Vor­be­halt kennt, also weiß, dass keine recht­li­che Bin­dung ge­wollt ist. Da­mit ver­langt das Ge­setz aus­drück­lich Kennt­nis, so dass selbst grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis nicht scha­det. In die­sem Fall be­darf der Emp­fän­ger kei­nes Schut­zes, so dass die Er­klä­rung un­wirk­sam ist. Dem Adres­sa­ten gleich steht we­gen § 166 Abs. 1 BGB ein Emp­fangs­ver­tre­ter, nicht je­doch ein Emp­fangs­bote.

§ 116 S. 2 BGB ist eng ver­wandt mit dem Schein­ge­schäft nach § 117 BGB. Der Un­ter­schied be­steht dar­in, dass bei § 117 BGB der Er­klä­rende weiß und will, dass der Emp­fän­ger den ab­wei­chen­den Wil­len er­kennt, wäh­rend er dies bei § 116 S. 2 BGB ge­rade nicht er­kennt, son­dern viel­mehr sei­nen Vor­be­halt ge­heim­hal­ten will.

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