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6. Ka­pi­tel: Wil­lens­er­klä­rungen und Wil­lens­män­gel

F. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist eine An­fech­tung mög­lich?

Weicht das Ver­ständ­nis ei­ner Er­klä­rung aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 157 BGB) vom wirk­li­chen Wil­len des Er­klä­ren­den (§ 133 BGB) ab, wird die Er­klä­rung mit dem In­halt wirk­sam, den der Emp­fän­ger ver­ste­hen durf­te. Al­ler­dings kann der Er­klä­rende un­ter Um­stän­den die Wir­kun­gen sei­ner Er­klä­rung oder ei­ner miss­ver­stan­de­nen Hand­lung mit Rück­wir­kung („ex tunc“) be­sei­ti­gen. Er wird also so ge­stellt, als hätte er die Er­klä­rung nie ab­ge­ge­ben. Man nennt dies „An­fech­tung“ (§ 142 Abs. 1 BGB).

Be­reits ge­währte Leis­tungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB (sog. "con­dic­tio in­de­bi­ti") zu­rück­zu­ge­wäh­ren, weil es hier­für kei­nen Rechts­grund gab.

Es ist nach § 119 BGB, § 120 BGB nur mög­lich, Wil­lens­er­klä­rungen (z.B. bei ei­nem Ver­trag den An­trag oder die An­nahme) an­zu­fech­ten - nicht hin­ge­gen einen Ver­trag als Gan­zes. Durch eine wirk­same An­fech­tung fehlt es je­doch am Zu­stan­de­kom­men ei­nes Ver­trages, da - wie Sie be­reits wis­sen - hier­für zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen er­for­der­lich sind. Für die An­fech­tung ei­ner Wil­lens­er­klä­rung be­darf es ins­be­son­dere ei­nes An­fech­tungsgrun­des. Der All­ge­meine Teil des BGB un­ter­schei­det zwi­schen Feh­lern bei der Wil­lens­äu­ße­rung (Er­klä­rungs- und In­halt­sirr­tum, § 119 Abs. 1 BGB so­wie Über­mitt­lungs­feh­ler, § 120 BGB) und Feh­lern bei der Wil­lens­bil­dung (Ei­gen­schaft­sirr­tum, § 119 Abs. 2 BGB, arg­lis­tige Täu­schung und wi­der­recht­li­che Dro­hung, § 123 Abs. 1 BGB).

Die An­fech­tung von Wil­lens­er­klä­rungen ist sehr klau­sur­re­le­vant. Da­her soll­ten Sie sich dem fol­gen­den Ab­schnitt be­son­ders auf­merk­sam wid­men!
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