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9. Kapitel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
B. Exkurs: Was bedeutet "Deliktsfähigkeit"?
Unter "Deliktsfähigkeit" versteht man die Fähigkeit, wegen einer "unerlaubten Handlung" (§§ 823 ff. BGB) zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Diese läuft nicht parallel zur Geschäftsfähigkeit, da eine Einwilligung oder Genehmigung hier kaum sinnvoll wäre. Stattdessen finden sich in § 827 BGB, § 828 BGB und § 829 BGB Sonderregelungen:
- Deliktsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Kind trifft insoweit keine Schadensersatzpflicht und ihm kann kein eigenes Mitverschulden zur Last gelegt werden (§ 254 BGB iVm § 276 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 828 BGB).
- Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs besteht keine Haftung für unvorsätzlich herbeigeführte Schäden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen und Schwebebahnen (§ 828 Abs. 2 BGB).
- Im Übrigen besteht zwischen 7 und 18 bzw. zwischen 10 und 18 Jahren eine dynamische Grenze (§ 828 Abs. 3 BGB): Maßgeblich ist die individuelle Einsichtsfähigkeit des Schädigers.
- Eine gewisse Parallele zu § 105 Abs. 2 BGB und zu § 104 Nr. 2 BGB findet sich in § 827 S. 1 BGB: Danach ist derjenige, der einen anderen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Zustand "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" schädigt, nicht zum Ersatz verpflichtet. In Anlehnung an die Figur der "actio libera in causa" aus dem Strafrecht kann hier aber die Anknüpfung vorverlagert werden, wenn der Zustand durch Alkohol oder Drogen verursacht wurde und dieser Zustand zumindest schuldhaft verursacht wurde.
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