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9. Ka­pi­tel: Ge­schäfts­fä­hig­keit (§§ 104 ff. BGB)

B. Ex­kurs: Was be­deu­tet "De­likts­fä­hig­keit"?

Un­ter "De­likts­fä­hig­keit" ver­steht man die Fä­hig­keit, we­gen ei­ner "un­er­laub­ten Hand­lung" (§§ 823 ff. BGB) zum Scha­denser­satz ver­pflich­tet zu sein. Diese läuft nicht par­al­lel zur Ge­schäfts­fä­hig­keit, da eine Ein­wil­li­gung oder Ge­neh­mi­gung hier kaum sinn­voll wä­re. Statt­des­sen fin­den sich in § 827 BGB, § 828 BGB und § 829 BGB Son­der­re­ge­lun­gen:

    • De­likts­un­fä­hig ist, wer das sie­bente Le­bens­jahr nicht vollen­det hat. Das Kind trifft in­so­weit keine Scha­denser­satzpflicht und ihm kann kein ei­ge­nes Mit­ver­schul­den zur Last ge­legt wer­den (§ 254 BGB iVm § 276 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 828 BGB).
    • Bis zur Vollen­dung des zehn­ten Le­bens­jahrs be­steht keine Haf­tung für un­vor­sätz­lich her­bei­ge­führte Schä­den bei Un­fäl­len mit Kraft­fahr­zeu­gen, Schie­nen­bah­nen und Schwe­be­bah­nen (§ 828 Abs. 2 BGB).
    • Im Üb­ri­gen be­steht zwi­schen 7 und 18 bzw. zwi­schen 10 und 18 Jah­ren eine dy­na­mi­sche Grenze (§ 828 Abs. 3 BGB): Maß­geb­lich ist die in­di­vi­du­elle Ein­sichts­fä­hig­keit des Schä­di­gers.

    • Eine ge­wisse Par­al­lele zu § 105 Abs. 2 BGB und zu § 104 Nr. 2 BGB fin­det sich in § 827 S. 1 BGB: Da­nach ist der­je­ni­ge, der einen an­de­ren im Zu­stand der Be­wusst­lo­sig­keit oder im Zu­stand "krank­haf­ter Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit" schä­digt, nicht zum Er­satz ver­pflich­tet. In An­leh­nung an die Fi­gur der "ac­tio li­bera in cau­sa" aus dem Straf­recht kann hier aber die An­knüp­fung vor­ver­la­gert wer­den, wenn der Zu­stand durch Al­ko­hol oder Dro­gen ver­ur­sacht wurde und die­ser Zu­stand zu­min­dest schuld­haft ver­ur­sacht wur­de.
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