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9. Ka­pi­tel: Ge­schäfts­fä­hig­keit (§§ 104 ff. BGB)

C. Was be­deu­tet "Ge­schäfts­fä­hig­keit"?

Ge­schäfts­fä­hig­keit ist die Be­fug­nis, wirk­sam selbst über ei­gene Rechte und Pflich­ten zu ver­fü­gen so­wie rechts­ge­schäft­li­che Ver­pflich­tun­gen ein­zu­ge­hen.

Be­son­ders ge­re­gelte Fälle der Ge­schäfts­fä­hig­keit sind die Ehe­fä­hig­keit (§ 1303 Abs. 1 BGB, § 1304 BGB) und die Fä­hig­keit ein Tes­ta­ment zu er­rich­ten (Tes­tier­fä­hig­keit, § 2229 BGB), die Sie im Fa­mi­li­en- und Erbrecht ken­nen­ler­nen wer­den.

Kein Un­ter­fall der Ge­schäfts­fä­hig­keit ist die De­likts­fä­hig­keit, d.h. die Fä­hig­keit, für Schä­den zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen zu wer­den (§ 827 BGB, § 828 BGB). Denn bei sol­chen "De­lik­ten" geht es nicht um Rechts­ge­schäfte, son­dern um rein tat­säch­li­che Hand­lun­gen (siehe auch § 19 StGB, § 20 StGB zur Straf­mün­dig­keit).

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