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II. Was ist ein An­trag?

1. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 145 BGB?

Die zeit­lich erste auf einen Ver­tragsschluss ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rung be­zeich­net das BGB in § 145 BGB als An­trag. In Vor­le­sun­gen, Ar­beits­ge­mein­schaf­ten und Auf­sät­zen wird aber über­wie­gend von "An­ge­bot" ge­spro­chen. Das ist in­so­weit mehr­deu­tig, als in § 293 BGB un­ter "An­ge­bot" das An­bie­ten ei­ner ge­schul­de­ten Leis­tung ver­stan­den wird - wir be­mü­hen uns hier (und das soll­ten Sie in der Klau­sur auch) dem Wort­laut des BGB zu fol­gen.

Eine De­fi­ni­tion die­ser wich­ti­gen Vor­aus­set­zung ent­hält § 145 BGB nicht. Erst aus dem Zu­sam­men­hang kann man aber eine De­fi­ni­tion mit drei Vor­aus­set­zun­gen her­lei­ten:

Ein An­trag (bzw. An­ge­bot) ist eine (1) emp­fangs­be­dürf­tige (2) Wil­lens­er­klä­rung, durch die ei­nem an­de­ren ein Ver­trag (3) so be­stimmt na­he­ge­legt wird, dass das Zu­stan­de­kom­men nur vom Emp­fän­ger ab­hängt.

Da­mit kom­men viel­fäl­tige Ge­stal­tun­gen als An­trag in Be­tracht:

  • Ein Ver­tragstext zu­sam­men mit ei­nem Knopf "Zah­lungs­pflich­tig be­stel­len" auf ei­ner In­ter­netseite kann einen An­trag dar­stel­len (vgl. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB).
  • Ein An­trag kann in ei­nem Hand­zei­chen auf ei­ner Auk­tion lie­gen (vgl. § 156 BGB).
  • Ein An­trag auf Ver­tragsschluss kann auch in ei­nem per­sön­li­chen An­schrei­ben ei­nes Lie­fe­ran­ten an sei­nen Ab­neh­mer lie­gen, in dem Preis und Ware ge­nau be­stimmt sind (aber nicht in ei­nem Ka­ta­log - dazu so­gleich).
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