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12. Ka­pi­tel: Leis­tungsstö­rungs­recht, insb. Scha­denser­satz statt der Leis­tung

Sehr ge­ehrte ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt den Scha­denser­satz "statt der Leis­tung" im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB. Da­bei han­delt es sich um eine be­son­ders klau­sur­re­le­vante Ab­gren­zungs­pro­ble­ma­tik - denn die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen von § 281 BGB (für Ver­let­zung von Leis­tungspflich­ten), § 282 BGB (für die Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten), § 283 BGB (für das nach­träg­li­che Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB) oder § 311a Abs. 2 S. 1 BGB (für das Ein­ge­hen von Leis­tungspflich­ten, die nicht er­füllt wer­den kön­nen) müs­sen Sie nur prü­fen, wenn ge­rade die Leis­tung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB er­setzt wer­den soll. Dies wird sehr oft falsch ge­macht, so dass wir uns hier im De­tail da­mit be­fas­sen.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Warum sieht das Ge­setz für den Scha­denser­satz statt der Leis­tung stren­gere Vor­aus­set­zun­gen vor?
  • Wie grenzt man Scha­denser­satz statt der Leis­tung und Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung (ein­fa­chen Scha­denser­satz) von­ein­an­der ab?

  • Ist der Scha­denser­satz we­gen ver­spä­tet er­brach­ter Leis­tung ein Scha­denser­satz statt der Leis­tung?
  • Wann muss ich auf § 311a Abs. 2 BGB zu­rück­grei­fen?
  • Wie sind Auf­wen­dungen des Gläu­bi­gers zu er­set­zen? Was ist die Be­son­der­heit bei frus­trier­ten Auf­wen­dungen?
  • Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann der Gläu­bi­ger an das stell­ver­tre­tende com­mo­dum ge­lan­gen?

Die­ses Ka­pi­tel hat 22 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine drei­vier­tel Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was ist das "Leis­tungs­stö­rungs­recht"? Also - auf geht's!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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