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3. Ka­pi­tel: Ein­klag­bare Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB)

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel gibt Ih­nen einen ers­ten Über­blick über echte Leis­tungspflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB. Selbst­ver­ständ­lich wer­den Sie die meis­ten die­ser Pflich­ten im Laufe Ih­res Stu­di­ums noch im De­tail (oft so­gar über meh­rere Wo­chen) be­han­deln - aber es ist sehr wich­tig, dass man be­reits früh im Stu­dium einen ers­ten Über­blick ge­won­nen hat. Ins­be­son­dere soll­ten Sie sich über die grund­le­gende Un­ter­schei­dung von ge­setz­li­chen und ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nissen so­wie über Zah­lungs-, Tä­tig­keits-, Über­las­sungs-, Her­aus­ga­be- und Über­eig­nungsan­sprü­che klar wer­den.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist ein "An­spruch"? Aus wel­cher Norm er­gibt sich dies? Was ist eine An­spruchs­grund­lage? Ist je­der An­spruch auf eine Leis­tung ge­rich­tet?

  • Was sind "Leis­tungspflich­ten" (§ 241 Abs. 1 BGB)? Wo­durch un­ter­schei­den diese sich von "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)? Was sind "Ob­lie­gen­heiten"?
  • Was sind "Haupt­leis­tungs­pflich­ten" und "Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten" und warum ist diese Un­ter­schei­dung für Sie fast im­mer ohne Be­deu­tung?
  • Gibt es einen Un­ter­schied zwi­schen "rechts­ge­schäft­li­chen" und "ver­trag­li­chen" Schuld­ver­hält­nissen?
  • Ist je­des im BGB ge­re­gelte Schuld­ver­hält­nis ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis? Wel­che vier wich­ti­gen ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nisse sollte man ken­nen?

Die­ses Ka­pi­tel hat 37 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. an­dert­halb Stun­den er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was sind "Leis­tungs­pflich­ten" (§ 241 Abs. 1 BGB)? Sie soll­ten sich die Zeit hier­für neh­men.

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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