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cc. Was ist eine wi­der­recht­li­che Dro­hung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?

(3) Was ist be­züg­lich der Kau­sa­li­tät zu be­ach­ten?

Der Er­klä­rende muss ge­rade durch Dro­hung zu sei­ner Wil­lens­er­klä­rung be­stimmt wor­den sein.

Das be­deu­tet grund­sätz­lich, dass man sich die Dro­hung nicht hin­weg­den­ken kön­nen darf, ohne dass die Ab­gabe der Er­klä­rung ent­fiele ("con­di­tio sine qua non", sog. Äqui­va­lenz­theo­rie). Maß­geb­lich ist nicht das hy­po­the­ti­sche Ver­hal­ten ei­nes ver­nünf­ti­gen Adres­sa­ten ei­ner der­ar­ti­gen Dro­hung, son­dern die Ur­säch­lich­keit für die Wil­lens­er­klä­rung des kon­kre­ten Adres­sa­ten der Dro­hung in sei­ner je­wei­li­gen Si­tua­tion (so dass etwa auch die Uhr­zeit, das Wet­ter, an­dere schwer­wie­gende Er­eig­nis­se, die ge­sund­heit­li­che La­ge, etc. zu be­rück­sich­ti­gen sind). Die Ur­säch­lich­keit fehlt, wenn der Er­klä­rende eine selbst­stän­dige Ab­wä­gungs­ent­schei­dung trotz der Zwangs­lage tref­fen konn­te. Al­lein Zwei­fel an der Rea­li­sier­bar­keit der Dro­hung ge­nü­gen da­für aber nicht.

In der Pra­xis ge­nügt es, dass der Be­drohte Um­stände dar­legt, die nach der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung bei der Art des in Rede ste­hen­den Rechts­ge­schäfts die Ent­schlie­ßung be­ein­flus­sen.

In vie­len Fäl­len wir­ken ne­ben der Dro­hung noch an­dere Um­stände auf die Wil­lens­bil­dung ein. In die­sen Fäl­len ge­nügt es, dass die Dro­hung aber zu­min­dest mit­ur­säch­lich war. In je­dem Fall ir­re­le­vant ist es, dass viel­leicht eine ähn­li­che Wil­lens­er­klä­rung oder so­gar die­selbe Wil­lens­er­klä­rung zu ei­nem an­de­ren Zeit­punkt ab­ge­ge­ben wor­den wäre (sog. hy­po­the­ti­scher Kau­sal­ver­lauf).

A droht B, um ihn zum Kauf ei­nes Dackels zu brin­gen. Tier­freund B kauft den Hund nicht nur aus Angst, son­dern auch aus Mit­leid mit dem Tier.

X zwingt Y da­zu, ihm einen Satz Som­mer­rei­fen ab­zu­kau­fen. We­nig spä­ter wäre Y oh­ne­hin auf­ge­fal­len, dass seine ak­tu­el­len Rei­fen ab­ge­fah­ren sind und er hätte neue von X be­zo­gen.

In bei­den Fäl­len ist die Dro­hung (mit)kau­sal für die Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung - die da­mit an­fecht­bar ist.

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