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cc. Was ist eine wi­der­recht­li­che Dro­hung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?

(2) Wann ist eine Dro­hung wi­der­recht­lich (§ 123 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)?

Nur einewi­der­recht­li­cheDro­hung be­rech­tigt zur An­fech­tung. Da­bei ist wie bei der straf­recht­li­chen Nö­ti­gung (§ 240 Abs. 2 StGB) eine ge­nauere Prü­fung er­for­der­lich:

    • Es kann be­reits das an­ge­drohte Übel, also das Mit­tel, mit dem ge­droht wird, ver­bo­ten sein. In die­sem Fall müs­sen Sie nicht wei­ter nach­den­ken und kön­nen die Wi­der­recht­lich­keit knapp be­ja­hen.

Bei ei­ner Dro­hung mit Ge­walt ge­gen Leib und Le­ben ist be­reits das Mit­tel wi­der­recht­lich.

    • Wenn das Mit­tel der Dro­hung hin­ge­gen le­gi­tim ist (bei­spiels­weise die Dro­hung mit ei­ner Straf­an­zeige oder an­de­ren recht­li­chen Schrit­ten), müs­sen Sie wei­ter prü­fen, ob der mit der Dro­hung er­strebte Er­folg, d.h. der Zweck der Dro­hung, mit der Rechts­ord­nung nicht zu ver­ein­ba­ren ist. Wenn Sie dies be­ja­hen, liegt wie­derum Wi­der­recht­lich­keit vor.

Bei ei­ner Dro­hung, die dazu dient, Dro­gen zu er­hal­ten, lässt der Zweck die Dro­hung wi­der­recht­lich wer­den, auch wenn das Mit­tel le­gi­tim ist.

    • In al­len an­de­ren Fäl­len ist eine Ab­wä­gung er­for­der­lich: Die Dro­hung ist wi­der­recht­lich, wenn das kon­krete Mit­tel für den ver­folg­ten Zweck völ­lig au­ßer Ver­hält­nis steht (Zweck-Mit­tel-Re­la­tion).

Bei ei­ner Dro­hung mit ei­ner Straf­an­zei­ge, falls der Be­drohte kei­nen Ver­trag mit dem Dro­hen­den ab­schlie­ße, steht das Mit­tel in kei­ner­lei Zu­sam­men­hang mit dem Zweck.

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