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3. Was bedeutet das Erfordernis "Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe"?
Fall: Wirkt das Einigungsangebot nach Todesfall weiterhin fort?
| W übergibt L eine teure Kommode. Dieser solle die Kommode Ws Freund F überbringen, da er dem F die Kommode schenken wolle. W stirbt wenige Tage später an einem Herzinfarkt. L überbringt F nun die Kommode. Nunmehr erfährt der Erbe Z später davon und verlangt die Sache von F heraus. |
| Lösungsvorschlag |
| Z müsste gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der Kommode haben. |
| A. Anspruch des Z gegen F aus § 985 BGB |
| Z könnte gegen F einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Kommode haben. |
| I. Eigentum des Z |
| Mit dem Tod des W ist Z nach § 1922 BGB Eigentümer der Kommode geworden, weil Erblasser W noch Eigentümer war. Im Zeitpunkt des Erbfalls war das Eigentum noch nicht auf F übertragen worden. |
| II. Eigentumsübertragung des Z an F gem. § 929 S. 1 BGB |
| Z könnte jedoch gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an F nach dem Erbfall verloren haben. |
| 1. Einigung zwischen W und F |
| W und F müssten sich über die Eigentumsübertragung geeinigt haben, die auch noch nach dem Tod des W gegenüber Z wirkt. |
| a) Einigungsangebot |
| W hat ein Eigentumsangebot abgebeben, welches L an F als Bote überbringen sollte. |
| b) Widerruf des Einigungsangebots |
| Das Einigungsangebot des W wirkt auch noch für den Erben Z fort, da es mit dem Tod des W nicht erloschen ist gem. § 130 Abs. 2 Var. 1 BGB. Der Erbe Z hat das Angebot nicht vor dessen Zugang bei E widerrufen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Bote L hat F das Einigungsangebot demnach wirksam überbracht. Der Tod des W steht der Annahmefähigkeit des Angebot nach § 153 BGB auch nicht entgegen. F hat das Angebot angenommen. Der Zugang der Annahmeerklärung war gem. § 151 S. 1 entbehrlich. Folglich liegt eine wirksame Einigung zwischen W und F vor, an die der Erbe Z gebunden ist. |
| c) Widerruf der Einigung |
| Auch ist die Einigung nicht vor der Übergabe widerrufen worden. Einigung und Übergabe fallen hier zeitgleich zusammen, sodass es auf den Widerruf der Einigung nicht ankommt. |
| 2. Übergabe |
| W müsste die Kommode an F übergeben haben. F hat Besitz an der Kommode erlangt, dies geschah auch auf Veranlassung des Veräußerers Z. Ebenso wie das Einigungsangebot muss sich Z die Veranlassung durch den Erblasser W nach dessen Tod zurechnen lassen. Auch hat Z jegliche Besitzposition an der Kommode verloren. Z ist gem. § 857 BGB in die Besitzposition des W als mittelbarer Besitzer eingetreten. Nach der Übertragung des unmittelbaren Besitzes von L auf F hat er diese besitzrechtliche Position wieder verloren. |
| 3. Berechtigung des W |
| Vor seinem Tod handelte W als Eigentümer der Kommode auch mit Berechtigung. Der Eigentumswechsel ist nach § 929 S. 1 BGB erfolgt. Ein Anspruch des Z gegen F auf Herausgabe der Kommode aus § 985 BGB scheidet aus. |
| B. Anspruch des Z gegen F aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB |
| Z könnte gegen F einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB auf Herausgabe der Kommode haben. |
| I. Etwas erlangt durch Leistung |
| F hat Eigentum und Besitz an der Kommode durch Leistung des Erben Z erlangt. Die Erklärung des Erblassers W muss sich Z zurechnen lassen. |
| II. Ohne Rechtsgrund |
Der Erbe Z ist mangels Widerrufs an das vom Erblasser W entgegen § 518 Abs. 1 abgegebene Schenkungsversprechen gebunden (§ 130 Abs. 2 BGB). F hat das Angebot auch angenommen, sodass zwischen Z und F ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB - das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden - wurde gem. § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der versprochenen Leistung, hier durch die Übergabe, geheilt. Ein Rechtsgrund liegt folglich vor. |
| Ergebnis |
| Z hat keinen Anspruch gegen F aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der Kommode. |
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