Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 120 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

3. Was be­deu­tet das Er­for­der­nis "Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Über­gabe"?

Als wei­tere Vor­aus­set­zung zum rechts­ge­schäft­li­chen Ei­gen­tumser­werb müs­sen sich der Ver­äu­ße­rer und der Er­wer­ber zum Zeit­punkt der Über­gabe auch noch über die Ei­ni­gungs­über­tra­gung ei­nig sein.

Wäh­rend im Nor­mal­fall häu­fig die Ei­ni­gungs­er­klä­run­gen und die Über­gabe in ei­nem Akt voll­zo­gen wer­den (z.B. bei Bar­ge­schäf­ten des täg­li­chen Le­bens), fal­len im Ge­schäfts­ver­kehr beide Kom­po­nen­ten des Er­werbs­akts oft­mals aus­ein­an­der. Da­her schreibt auch § 929 S. 1 BGB vor, dass sich die Be­tei­lig­ten bei der Über­gabe der Sa­che noch "ei­nig sind".

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob die zu­vor er­zielte Ei­ni­gung eine Bin­dungs­wir­kung ent­fal­tet oder vor dem end­gül­ti­gen Ab­schluss des Er­werbs­akts wei­ter wi­der­ruf­bar ist.

Ei­ner An­sicht zu­folge hat die Ei­ni­gung als ding­li­cher Ver­trag stets eine Bin­dungs­wir­kung.

  • § 873 Abs. 2 BGB (le­sen!) sei da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass eine Bin­dungs­wir­kung aus­schließ­lich bei den dort er­fass­ten Grund­stücksge­schäf­ten von zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ab­hän­gig sei. Da es eine sol­che Son­der­re­ge­lung bei be­weg­li­chen Sa­chen ge­rade nicht gibt, bleibt es beim Grund­satz: Ver­träge sind ein­zu­hal­ten (pacta sunt ser­vanda) - eine Ei­ni­gung bei be­weg­li­chen Sa­chen muss also im­mer bin­dend sein.

Nach der Ge­gen­an­sicht ent­fal­tet die ding­li­che Ei­ni­gung keine Bin­dungs­wir­kung, wo­mit ein ein­sei­ti­ger, grund­lo­ser Wi­der­ruf der Ei­ni­gung bis zur Über­gabe mög­lich ist.

  • Das Ge­setz ver­langt für die Wirk­sam­keit der Ver­fü­gung ge­rade auch zwin­gend eine Über­gabe - wäre die Ei­ni­gung auch ohne diese ver­bind­lich, liefe diese Ein­schrän­kung leer.
  • § 873 Abs. 2 BGB be­sa­ge, dass bei un­be­weg­li­chen Sa­chen eine Ei­ni­gung grund­sätz­lich nicht bin­dend ist. Im Recht der be­weg­li­chen Sa­chen gibt es an­ders als im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht auch keine Aus­nahme von die­ser Re­gel. Dies sei ge­recht­fer­tigt, da die in § 873 Abs. 2 BGB ge­nann­ten Hür­den eine vor­ei­lige Bin­dung ver­hin­dern - im Mo­bi­li­ar­sa­chen­recht fehlt ein ver­gleich­ba­res Kor­rek­tiv.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.