Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 16 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Be­sitz?

III. Pos­ses­so­ri­scher Be­sitzschutz

Der zen­trale Be­griff des pos­ses­so­ri­schen Be­sitzschut­zes ist die "ver­bo­tene Ei­gen­macht", die in § 858 Abs. 1 BGB le­gal­de­fi­niert ist.

Ver­bo­tene Ei­gen­macht ist nach § 858 Abs. 1 BGB jede ohne be­son­dere Ge­stat­tung vor­ge­nom­mene Be­ein­träch­ti­gung des un­mit­tel­ba­ren Be­sit­zers in der Aus­übung sei­ner tat­säch­li­chen Sach­herr­schaft.

Prü­fungs­schema des An­spruchs auf Wie­der­ein­räu­mung des Be­sitzes (§ 861 Abs. 1 BGB):

1. Der An­spruchs­stel­ler ist der bis zur Be­sitzent­zie­hung un­mit­tel­bare oder mit­tel­bare Be­sit­zer (§ 869 BGB)

2. Der An­spruchs­geg­ner ist der ge­gen­wär­tig feh­ler­haft Be­sitzende

3. Ent­zug des un­mit­tel­ba­ren Be­sitzes ei­nes Grund­stücks oder ei­ner be­weg­lichen Sa­che durch ver­bo­tene Ei­gen­macht

4. Kein Aus­schluss des An­spruchs nach § 861 Abs. 2 BGB bzw. kein Er­lö­schen des An­spruchs nach § 864 Abs. 1 BGB

Ne­ben dem An­spruch auf Wie­der­ein­räu­mung des Be­sitzes aus § 861 Abs. 1 S. 1 BGB exis­tiert ein wei­te­rer An­spruch des Be­sit­zers ge­gen den Stö­rer im Falle der ver­bo­te­nen Ei­gen­macht, näm­lich der auf Be­sei­ti­gung oder Un­ter­las­sung der Be­sitzstö­rung aus § 862 Abs. 1 BGB.

Hier­für müs­sen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen:

1. Der An­spruchs­stel­ler ist der bis zur Be­sitzent­zie­hung un­mit­tel­bare oder mit­tel­bare Be­sit­zer (§ 869 BGB)

2. Der An­spruchs­geg­ner ist der Stö­rer

3. Der An­spruch ist nicht aus­ge­schlos­sen

- als Aus­schluss­gründe kom­men jene aus §§ 859 Abs. 1, 862 Abs. 2 und § 864 BGB in Be­tracht

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.