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B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Besitz?
IV. Petitorischer Besitzschutz
Der petitorische Besitzschutz nach § 1007 BGB enthält zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen:
- § 1007 Abs. 1 BGB regelt den bösgläubigen Besitzerwerb
- § 1007 Abs. 2 BGB betrifft den Besitzerwerb an abhandengekommenen Sachen
Prüfungsschema des petitorischen Besitzschutzes nach § 1007 Abs. 1 BGB
- Anspruchsberechtigter ist der frühere Besitzer (auch mittelbarer Besitzer)
- Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer
- bösgläubiger Besitzerwerb des Anspruchsgegners
- kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB
Prüfungsschema des petitorischen Besitzschutzes nach § 1007 Abs. 2 BGB
- Anspruchsberechtigter ist der frühere Besitzer (auch mittelbarer Besitzer)
- Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer
- Abhandenkommen der Sache aus dem Machtbereich des Anspruchsstellers
- kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 2 BGB: Anspruchsgegner ist nicht Eigentümer der Sache, ihm ist die Sache selbst nicht abhandengekommen und es handelt sich nicht um Geld oder Inhaberpapiere
- kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB
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