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B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Be­sitz?

IV. Pe­ti­to­ri­scher Be­sitzschutz

Der pe­ti­to­ri­sche Be­sitzschutz nach § 1007 BGB ent­hält zwei selbst­stän­dige An­spruchs­grund­la­gen:

Prü­fungs­schema des pe­ti­to­ri­schen Be­sitzschut­zes nach § 1007 Abs. 1 BGB

  1. An­spruchs­be­rech­tig­ter ist der frü­here Be­sit­zer (auch mit­tel­ba­rer Be­sitzer)
  2. An­spruchs­geg­ner ist ge­gen­wär­ti­ger Be­sit­zer
  3. bös­gläu­bi­ger Be­sit­zerwerb des An­spruchs­geg­ners
  4. kein Aus­schluss des An­spruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB

Prü­fungs­schema des pe­ti­to­ri­schen Be­sitzschut­zes nach § 1007 Abs. 2 BGB

  1. An­spruchs­be­rech­tig­ter ist der frü­here Be­sit­zer (auch mit­tel­ba­rer Be­sitzer)
  2. An­spruchs­geg­ner ist ge­gen­wär­ti­ger Be­sit­zer
  3. Ab­han­den­kom­men der Sa­che aus dem Macht­be­reich des An­spruchs­stel­lers
  4. kein Aus­schluss des An­spruchs nach § 1007 Abs. 2 BGB: An­spruchs­geg­ner ist nicht Ei­gen­tü­mer der Sa­che, ihm ist die Sa­che selbst nicht ab­han­den­ge­kom­men und es han­delt sich nicht um Geld oder In­ha­ber­pa­piere
  5. kein Aus­schluss des An­spruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB
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