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C. Wie ist das Kon­kur­renz­ver­hält­nis der Vor­schrif­ten aus dem EBV zu an­de­ren An­sprü­chen?

IV. In­wie­fern kön­nen be­rei­che­rungs­recht­li­che An­sprü­che ne­ben sol­chen aus dem EBV be­ste­hen?

Die An­sprü­che aus dem EBV bil­den nach der herr­schen­den Auf­fas­sung auch ge­gen­über be­rei­che­rungs­recht­li­chen An­sprü­chen ab­schlie­ßende Son­der­re­ge­lun­gen (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dies gilt al­ler­dings nicht für An­sprü­che, die sich nicht auf den Er­satz von Nut­zungen oder Ver­wen­dungen er­stre­cken. Dies­be­züg­lich ent­fällt also die Sperr­wir­kung des EBV und die be­rei­che­rungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten sind an­wend­bar.

Hier ist ins­be­son­dere an An­sprü­che aus §§ 816, 951 BGB so­wie jene auf Wer­ter­satz we­gen Ver­äu­ße­rung oder Ver­brauchs der Sa­che zu den­ken.

Ein Teil der Li­te­ra­tur weicht von die­sem Grund­satz in den Fäl­len ab, in de­nen der Be­sit­zer den Be­sitz rechts­grund­los, aber gut­gläu­big er­wor­ben hat. Schließ­lich soll, wenn schon der­je­ni­ge, der durch eine rechts­grund­lo­se, aber wirk­same Ver­fü­gung sein Ei­gen­tum ver­lo­ren hat, aus Be­rei­che­rungs­recht (§ 818 Abs. 1 BGB) Er­satz er­lan­gen kön­ne, erst recht der­je­nige Nut­zungser­satz ver­lan­gen kön­nen, der Ei­gen­tü­mer der ge­nutz­ten Sa­che ge­blie­ben sei.

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