Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 44 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Ge­währt das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Nut­zungser­satz­an­sprü­che?

2. Wann haf­tet der ver­klagte Be­sit­zer auf Nut­zungsher­aus­gabe oder Nut­zungser­satz?

Ähn­lich wie der bös­gläu­bige Be­sit­zer ist auch der ver­klagte Be­sit­zer nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit (§ 261 ZPO) zur Her­aus­gabe oder zum Er­satz von Nut­zungen ver­pflich­tet, vgl. § 987 Abs. 1 BGB. Auf Nut­zungen zwi­schen An­hän­gig­keit und Rechts­hän­gig­keit er­streckt sich der An­spruch al­ler­dings nicht, schließ­lich be­ruht der An­spruch ge­gen den ver­klag­ten Be­sit­zer auf Nut­zungsher­aus­gabe auf dem Ge­dan­ken, dass die­ser erst nach Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), wel­che die Rechts­hän­gig­keit der Klage be­grün­det, da­mit rech­nen muss, dass er zur Her­aus­gabe der Sa­che ver­pflich­tet wird.

Der An­spruch auf Nut­zungsher­aus­gabe oder Nut­zungser­satz ge­gen den ver­klag­ten Be­sit­zer er­for­dert:

  1. Vor­lie­gen ei­ner Vin­di­ka­ti­ons­lage zum Zeit­punkt der Nut­zungszie­hung
  2. Rechts­hän­gig­keit der Klage (§ 261 ZPO)
  3. Nut­zung der Sa­che

So­fern alle Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sind, ist der ver­klagte Be­sit­zer zur Her­aus­gabe der Nut­zung oder, falls die Her­aus­gabe nicht mög­lich ist, zum Wer­ter­satz ver­pflich­tet. Un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 987 Abs. 2 BGB ist auch eine Wer­ter­satz­pflicht für Nut­zungen vor­ge­se­hen, die der ver­klagte Be­sit­zer ent­ge­gen der Re­geln ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft schuld­haft nicht ge­zo­gen hat.

Ein Un­ter­schied zur Haf­tung des gut­gläu­bi­gen ver­klag­ten Be­sit­zers ge­gen­über dem bös­gläu­bi­gen Be­sit­zer be­steht des Wei­te­ren nur bei der Haf­tungs­ver­schär­fung des § 990 Abs. 2 BGB.

Da­nach wür­de, im Falle des Ver­zugs der Nut­zungsher­aus­ga­be, nur der bös­gläu­bige Be­sit­zer ver­schärft auch für Vor­ent­hal­tungs­schä­den und Zu­fall haf­ten. Der gut­gläu­bige ver­klagte Be­sit­zer bleibt von die­ser Haf­tungs­ver­schär­fung al­ler­dings ver­schont.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.