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IV. Ge­währt das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Nut­zungser­satz­an­sprü­che?

1. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen haf­tet der un­recht­mä­ßige bös­gläu­bige Be­sit­zer auf Nut­zungser­satz?

Der un­recht­mä­ßige bös­gläu­bige Be­sit­zer ist un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der §§ 990 Abs. 1, 987 BGB ver­pflich­tet, dem Ei­gen­tü­mer die von ihm ge­zo­ge­nen Nut­zungen her­aus­zu­ge­ben. Im Un­ter­schied zum Scha­denser­satz­an­spruch ge­gen den bös­gläu­bi­gen Be­sit­zer ist der Nut­zungser­satz­an­spruch von ei­nem Ver­schul­den des Be­sit­zers un­ab­hän­gig.

Fol­gende Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für das Be­ste­hen ei­nes Nut­zungser­satz­an­spruchs ge­ge­ben sein:

  1. Vor­lie­gen ei­ner Vin­di­ka­ti­ons­lage zum Zeit­punkt der Nut­zungszie­hung
  2. Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers
  3. Nut­zung der Sa­che
  4. Et­waige Ein­schrän­kung im Drei­per­so­nen­ver­hält­nis, § 991 Abs. 1 BGB

Sind die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen er­füllt, ist der un­recht­mä­ßige Be­sit­zer zur Her­aus­gabe der Nut­zungen bzw. zum Wer­ter­satz ver­pflich­tet. Hat er nach dem Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit je­doch Nut­zungen schuld­haft nicht ge­zo­gen, die er nach den Re­geln ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft hätte zie­hen kön­nen, so ist er dem Ei­gen­tü­mer ge­gen­über gem. § 987 Abs. 2 BGB zum Wer­ter­satz ver­pflich­tet.

Der Wer­ter­satz­an­spruch er­for­dert je­doch, an­ders als der Nut­zungsher­aus­ga­be- bzw. der Nut­zungser­satz­an­spruch nach §§ 990 Abs. 1, 987 BGB, ein Ver­schul­den des un­recht­mä­ßi­gen Be­sit­zers.

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