Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 47 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was ist eine Hy­po­thek und wel­che For­men gibt es?

IV. Ist die In­halts­än­de­rung ei­ner Hy­po­thek zu­läs­sig?

Es gibt drei ver­schie­dene Fall­grup­pen der In­halts­än­de­rung ei­ner Hy­po­thek. Dies In­halts­än­de­rung er­mög­licht es, eine an­dere For­de­rung mit dem be­reits be­stell­ten Grund­pfand­recht zu si­chern. Nach­teile wie hö­here Kos­ten und Rang­ver­lust wer­den da­her ver­mie­den. Vor­aus­set­zung je­der In­halts­än­de­rung sind Ei­ni­gung und Ein­tra­gung in das Grund­buch gem. §§ 877, 873, 874, 876 BGB.

Nach § 1180 BGB ist es mög­lich, an die Stelle der ge­si­cher­ten For­de­rung eine an­dere For­de­rung mit der Hy­po­thek zu si­chern; der Rang der Hy­po­thek wird hier­durch je­doch nicht be­ein­träch­tigt.

Fol­gende Vor­aus­set­zun­gen sind für die For­de­rungs­aus­wechs­lung ohne Gläu­bi­ger­wech­sel zu er­fül­len (§§ 1180 Abs. 1 S. 2, 873, 877 BGB):

  1. Ei­ni­gung zwi­schen Gläu­bi­ger und Ei­gen­tü­mer über den Wech­sel der zu si­chern­den For­de­run­gen.
  2. Ein­tra­gung in das Grund­buch mit der For­de­rungs­be­zeich­nung ent­spre­chend § 1115 BGB.
  3. Be­schrän­kung der Höhe der For­de­rung auf die zu­vor ge­si­cherte For­de­rung; über­schie­ßende Höhe ist eine Neu­be­grün­dung.
  4. Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung gem. §§ 19, 20 GBO.

Bei ei­nem Gläu­bi­ger­wech­sel muss ne­ben den zu­vor ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen die Zu­stim­mung des Hy­po­the­kengläu­bi­gers über die Ei­ni­gung zwi­schen Ei­gen­tü­mer und neuem Gläu­bi­ger vor­lie­gen (§ 1180 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung des neuen Gläu­bi­gers ist hin­ge­gen nicht er­for­der­lich.

In Folge der For­de­rungs­aus­wechs­lung er­wirbt der neue Gläu­bi­ger die Hy­po­thek; da­mit sind die §§ 1117, 1139, 1163 Abs. 1, Abs. 2 BGB an­wend­bar. Die Ein­re­den rich­ten sich nun nach der neuen For­de­rung iSd § 1137 BGB.

  • Tei­lung der Hy­po­thek

Die Tei­lung der For­de­rung führt auf­grund der Ak­zes­so­rie­tät auch zur Tei­lung der Hy­po­thek (§§ 1151, 1152 BGB). Im BGB sind Tei­lungs­ge­schäfte nicht ex­pli­zit ge­re­gelt; da­her set­zen die §§ 1151, 1152 BGB Zu­läs­sig­keit der Teil­bar­keit vor­aus. Dem­nach ist die Tei­lung ge­setz­li­che Folge an­de­rer Rechts­ge­schäf­te, wie z.B. bei der Ab­spal­tung ein­zel­ner Teile der For­de­rung im Rah­men der Teilab­tre­tung nach § 1154 BGB.

  • Um­wand­lung der Hy­po­thek

Eben­falls kommt eine Um­wand­lung der Hy­po­thek in ein Grund­recht an­de­rer Art in Be­tracht, die eine Zu­stim­mung Drit­ter nicht er­for­der­lich macht (§§ 1186, 1198 BGB).

Als Bei­spiel der Um­wand­lung kommt die nach­träg­li­che Um­wand­lung der Brief- in eine Buch­hy­po­thek bzw. -grund­schuld in Be­tracht. Dies er­for­dert die Ein­tra­gung des Briefaus­schlus­ses im Grund­buch und das Un­brauch­bar­ma­chen des Brie­fes (§ 69 GBO). Soll hin­ge­gen die Buch­hy­po­thek in eine Brief­hy­po­thek um­ge­wan­delt wer­den, kommt der Über­gabe des Brie­fes keine es­sen­ti­elle Be­deu­tung zu, da der Gläu­bi­ger be­reits In­ha­ber des ding­li­chen Rechts ist. Er­for­der­lich ist le­dig­lich die Aus­hän­di­gung (§ 60 BGB).

Auf­grund der Ähn­lich­keit zur For­de­rungs­aus­wechs­lung kommt es zu ei­ner an­lo­gen An­wen­dung des § 1180 BGB. Auch kön­nen beide In­sti­tute mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.