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A. Was ist ein Pfand­recht?

IV. Gibt es Pfand­rechte an Rech­ten?

Gem. § 1273 Abs. 1 BGB kann Ge­gen­stand ei­nes Pfand­rechts auch ein Recht sein. In Be­tracht kom­men grund­sätz­lich alle For­de­run­gen, die über­trag­bar sind wie z.B. Hy­po­the­ken, Grund­schul­den, GmbH-An­teile oder An­wart­schafts­rechte.

§ 1273 BGB setzt ein be­ste­hen­des Recht vor­aus, so­dass Ge­gen­stand ei­nes Pfand­rechts nicht ein künf­ti­ges, also erst noch zu er­wer­ben­des Recht sein kann. Ist der Be­stimmt­heitsgrund­satz ge­wahrt, kommt al­ler­dings eine an­ti­zi­pierte Ei­ni­gung über die Be­stel­lung ei­nes Pfand­rechts an ei­nem künf­ti­gen Recht in Be­tracht. In die­sem Fall wird das Pfand­recht in dem Zeit­punkt be­grün­det, in dem der Ver­pfän­der das Recht er­wirbt.

Zu un­ter­schei­den ist die Kon­stel­la­ti­on, in der das Pfand­recht an ei­nem Recht zur Si­che­rung ei­ner künf­ti­gen For­de­rung be­stellt wird. Dies ist gem. §§ 1273 Abs. 2, 1204 Abs. 2 BGB mög­lich.

Die Ent­ste­hung des Pfand­rechts an ei­nem Recht er­folgt nach den Vor­schrif­ten über die Über­tra­gung des Rechts (§ 1274 BGB) und hat re­gel­mä­ßig sechs Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Be­ste­hen der ge­si­cher­ten For­de­rung: Bei Si­che­rung ei­ner künf­ti­gen oder be­ding­ten For­de­rung (§§ 1273 Abs. 2, 1204 Abs. 2 BGB) ent­steht das Pfand­recht be­reits mit der Ei­ni­gung über die Ver­pfän­dung
  2. Ei­ni­gung über die Be­stel­lung des Pfand­rechts an ei­nem Recht (ggf. Form­vor­schrif­ten be­ach­ten)
  3. Über­gabe bzw. Über­gabesur­ro­gat ent­spre­chend §§ 1205, 1206 BGB, so­fern eine Über­gabe der Sa­che er­for­der­lich ist
  4. An­zeige an den Schuld­ner gem. § 1280 BGB
  5. Ei­nig­s­ein bis zur Vollen­dung des Recht­s­er­werbs
  6. Be­rech­ti­gung bzw. gut­gläu­bi­ger Er­werb

Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ei­nes Pfand­rechts an ei­nem Recht kommt nur in Be­tracht, wenn auch das be­las­tete Recht sei­ner­seits gut­gläu­big er­wor­ben wer­den kann. Bei For­de­run­gen fehlt es al­ler­dings re­gel­mä­ßig an ei­nem Rechts­schein für den Gut­glau­bens­er­werb (Aus­nahme § 405 BGB). Et­was an­de­res gilt z.B. bei Hy­po­the­ken und Grund­schul­den (§ 892 BGB).

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