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10. Ka­pi­tel: Was ist eine Vor­mer­kung?

A. Wel­che Funk­tion er­füllt die Vor­mer­kung?

Un­se­rer Rechts­ord­nung ist das zi­vil­recht­li­che Tren­nungs- und Ab­strak­tionsprin­zip im­ma­nent. Da­durch er­ge­ben sich im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht be­son­dere Pro­blem­fäl­le. Schließ­lich muss für den Recht­s­er­werb im Lie­gen­schafts­recht eine Ein­tra­gung in das Grund­buch vor­ge­nom­men wer­den (vgl. § 873 Abs. 1 BGB).

Hat diese Ein­tra­gung noch nicht statt­ge­fun­den, so ist der Ver­käu­fer wei­ter­hin zur Über­tra­gung des Ei­gen­tums an dem Grund­stück be­rech­tigt. Die­ser Um­stand un­ter­schei­det sich zwar nicht von je­ner ver­gleich­ba­ren Si­tua­tion im Mo­bi­li­ar­sa­chen­recht. Al­ler­dings neh­men die Vor­gänge bei der Über­tra­gung von Ei­gen­tum an Grund­stücken mehr Zeit in An­spruch, da bspw. wei­tere Ge­neh­mi­gun­gen ein­ge­holt wer­den müs­sen oder zu­vor noch eine Grund­er­werbs­steuer zu ent­rich­ten ist. Dar­aus folgt das In­ter­esse des Käu­fers, vor al­lem so­fern er seine Leis­tungs­pflicht schon er­füllt hat, eine ding­li­che Si­cher­heit zu er­lan­gen.

So ge­se­hen soll die Vor­mer­kung - die in §§ 883 ff. BGB ge­re­gelt wurde - die Er­fül­lung des schuld­recht­li­chen An­spruchs si­chern.

Zur Ab­gren­zung der Vor­mer­kung vom Wi­der­spruch, der eben­falls ins Grund­buch ein­zu­tra­gen ist, hilft fol­gen­der Merk­spruch: Der Wi­der­spruch pro­tes­tiert ge­gen die Rich­tig­keit des Grund­buchs, wäh­rend die Vor­mer­kung eine Rechts­än­de­rung pro­phe­zeit.

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