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A. Was ist "Be­sitz"?

III. Was sind Er­ben­be­sitz (§ 857 BGB) und Be­sitz­die­ner (§ 855 BGB)?

Der Er­benbbe­sitz ist in § 857 BGB nor­miert.

Die wah­ren Er­ben er­lan­gen die be­sitz­recht­li­che Stel­lung nach dem Tod des Erb­las­sers, ohne dass die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft er­langt wer­den muss.

Der Er­ben­be­sitz nach § 857 BGB hat zwei Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Ein­tritt des Erb­falls

  2. Be­sitz des Erb­las­sers

Grund­sätz­lich er­lan­gen die Er­ben die­selbe be­sitz­recht­li­che Po­si­ti­on, die der Erb­las­ser zu­vor hatte (§ 857 BGB ist da­mit eine Par­al­lele zu § 1922 BGB). Al­ler­dings ist nach dem Über­gang des Be­sitzes eine Än­de­rung des Be­sitzes mög­lich: Der Erbe kann durch einen ent­spre­chen­den Be­sitzwil­len den Fremd­be­sitz des Erb­las­sers in Ei­gen­be­sitz um­wan­deln.

Auch der Erbe kann sich auf sei­nen Be­sitzschutz be­ru­fen und die Rechte nach §§ 861, 862 BGB gel­tend ma­chen. Die ver­bo­tene Ei­gen­macht iSd § 858 BGB liegt vor, so­fern ein Nich­t­erbe in den Nach­lass ein­greift. Eine Weg­nahme der Sa­che des Er­ben stellt ein Ab­han­den­kom­men der Sa­che iSv § 935 BGB dar.

Der Be­sitz­die­ner ist in § 855 BGB nor­miert.

Be­sitz­die­ner (§ 855 BGB) ist, wer zu ei­nem an­de­ren (dem sog. Be­sitzherrn) in ei­nem so­zia­len Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis steht und die­sem ge­gen­über wei­sungs­ge­bun­den ist.

Er­langt der Be­sitz­die­ner die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über eine Sa­che, so hat er den­noch keine be­sitz­recht­li­che Po­si­tion (§ 855 BGB aE). Viel­mehr wird der Be­sitz dem Be­sitzherrn auf­grund sei­ner Wei­sungs­be­fug­nis zu­ge­ord­net. Des­halb ist die "Herr­schaft über den Be­sitz­die­ner die Herr­schaft über die Sa­che". Der Be­sitzherr er­wirbt un­mit­tel­ba­ren Be­sitz, wenn der Be­sitz­die­ner die tat­säch­li­che Ge­walt über die Sa­che er­langt. Eine zu­sätz­li­che Mit­wir­kung des Be­sitz­die­ners ist nicht er­for­der­lich; die Ver­brin­gung der Sa­che in sei­nen Macht­be­reich ist aus­rei­chend.

Strei­tig ist, ob das Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis dau­er­haft nach au­ßen er­kenn­bar sein muss. Für die Er­kenn­bar­keit spricht die Si­cher­heit des Rechts­ver­kehrs (Pu­bli­zi­tät). Nach der Ge­gen­an­sicht ist die Er­kenn­bar­keit als Vor­aus­set­zung der Be­sitz­die­nerschaft nur er­for­der­lich, wenn es auf die Pu­bli­zi­tätsfunk­tion des Be­sitzes an­komme (Bsp.: im Rah­men von Ver­fü­gungs­ge­schäften).

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