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A. Was ist "Be­sitz"?

IV. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen eine Sa­che be­sit­zen?

Das Ge­setz geht vom Re­gel­fall des Al­lein­be­sit­zes aus: Eine Per­son übt die tat­säch­li­che Herr­schaft über eine Sa­che un­ter Aus­schluss al­ler an­de­ren al­leine aus. Es kön­nen je­doch meh­rere Per­so­nen eine Sa­che be­sit­zen:

  • Bei Mit­be­sit­zern ist je­der der Be­sit­zer in der Aus­übung sei­ner Sach­herr­schaft durch die an­de­ren Mit­be­sit­zer be­schränkt (vgl. § 866 BGB).

Bei Ehe­leu­ten gilt dies etwa für die Mö­bel in der ge­mein­sa­men Woh­nung; ebenso bei den ge­mein­sa­men Räu­men (z.B. Auf­zug, Trep­pen­haus) in ei­nem Miets­haus.

  • Teil­be­sitz ist dem­ge­gen­über eine Form des Al­lein­be­sit­zes, die sich auf einen rea­len Teil ei­ner Ge­samt­sa­che be­zieht (§ 865 BGB). Der Ge­gen­be­griff ist der "Voll­be­sitz".

Dies be­trifft etwa die ein­zelne Woh­nung in ei­nem Mehr­fa­mi­li­en­haus oder ein un­ter­ver­mie­te­tes Zim­mer in die­ser Woh­nung.

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