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A. Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

I. Wie wird der Ei­gen­tumsvor­be­halt recht­lich kon­stru­iert?

Im Aus­gangs­punkt steht der Kauf­ver­trag zwi­schen den Par­tei­en, die den Ei­gen­tumsvor­be­halt ver­ein­ba­ren wol­len. Der Ver­käu­fer ver­pflich­tet sich da­bei zu­nächst nur zur Über­gabe und zur auf­schie­bend be­ding­ten Über­eig­nung der Kaufsa­che. Da­bei er­lässt er dem Käu­fer nach dem In­halt des Ver­trags die Pflicht zur so­for­ti­gen Kauf­preis­zah­lung. Er ge­währt dem Käu­fer folg­lich eine Stun­dung der Zah­lung.

Auf der ers­ten Stufe über­gibt der Ver­käu­fer dem Käu­fer den Ver­trags­ge­gen­stand, je­doch wird die ding­li­che Ei­ni­gung zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung der Zah­lung des Kauf­prei­ses er­klärt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).

Da­durch bleibt der Ver­käu­fer Ei­gen­tü­mer des Ge­gen­stan­des, der Käu­fer wird al­ler­dings zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung er­mäch­tigt, er­wirbt den Be­sitz und ein An­wart­schafts­recht an der Sa­che.

Das zweite Er­fül­lungs­sta­dium bein­hal­tet die Er­fül­lung der Kauf­preis­for­de­rung durch den Vor­be­halts­käu­fer (§§ 433 Abs. 2, 362 BGB). Durch den Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gung ver­liert der Vor­be­halts­ver­käu­fer nun das Ei­gen­tum an dem Ge­gen­stand.

Ent­spre­chend die­ser Dar­stel­lung läuft der ein­fa­che Ei­gen­tumsvor­be­halt ab. Wei­tere For­men sind bei­spiels­weise der ver­län­gerte oder auch der er­wei­terte Ei­gen­tumsvor­be­halt.

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