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7. Ka­pi­tel: Was muss man zu Ei­gen­tumsvor­be­halt und An­wart­schafts­recht wis­sen?

A. Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

Die Mög­lich­keit, einen Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ein­ba­ren, soll In­ter­es­sen­ge­gen­sätze im Wirt­schafts­le­ben aus­glei­chen und da­bei gleich­zei­tig ver­schie­de­nen Um­stän­den Rech­nung tra­gen.

A ist Groß­pro­du­zent von Gar­ten­mö­beln und hat mit Ab­neh­mer und Zwi­schen­händ­ler B, der über an­spre­chende Ver­kaufs­flä­chen ver­fügt, einen Kauf­ver­trag über 50 ex­klu­sive Gar­ten­stühle des Mo­dells "John­ny" ge­schlos­sen. B will diese mit Ge­winn wei­ter­ver­kau­fen, ist aber nicht in der La­ge, die 50 Gar­ten­stühle di­rekt zu be­zah­len.

Kon­stel­la­tio­nen wie die ge­rade ge­schil­derte sind im Wirt­schafts­ver­kehr keine Sel­ten­heit. Ab­wei­chend von dem Grund­satz, dass bei ei­nem Kauf­ver­trag die Leis­tun­gen re­gel­mä­ßig Zug um Zug zu er­brin­gen sind (§ 320 BGB), ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer oft­mals zur Vor­leis­tung. Da­durch ris­kiert der Ver­käu­fer je­doch auch, vom Käu­fer letzt­lich nichts zu er­lan­gen und le­dig­lich In­ha­ber ei­ner un­ge­si­cher­ten bzw. wirt­schaft­lich wert­lo­sen For­de­rung zu sein.

Um der­ar­tige Ge­schäftsprak­ti­ken den­noch zu er­mög­li­chen, ha­ben die Ver­trags­par­teien die Mög­lich­keit, einen Kauf un­ter Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Da­bei bleibt der Ver­käu­fer der ver­äu­ßer­ten Ge­gen­stände Ei­gen­tü­mer der ver­kauf­ten Sa­chen, er­mög­licht dem Käu­fer aber, die Ver­trags­ge­gen­stände zu ver­wer­ten und sei­ner­seits die Kauf­preis­for­de­rung (§ 433 Abs. 2 BGB) zu er­fül­len.

Ge­gen­stand ei­nes Ei­gen­tumsvor­be­halts kön­nen nur be­weg­liche Sa­chen sein. Ei­ner der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­rung bei der Über­tra­gung vom Im­mo­bi­lien steht die Re­ge­lung des § 925 Abs. 2 BGB ent­ge­gen. In die­sen Fäl­len ist die ding­li­che Ei­ni­gung be­din­gungs­feind­lich. Al­ler­dings gibt es hier die Mög­lich­keit für die Ver­trags­par­tei­en, eine Vor­mer­kung in das Grund­buch ein­tra­gen zu las­sen (vgl. § 883 BGB).

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