Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 20 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Be­sitz?

I. Was sind Selbst­hil­fe­rechte i.S.d. §§ 859, 860 BGB?

Zur Selbst­hilfe be­rech­tigt sind bei ver­bo­te­ner Ei­gen­macht der un­mit­tel­bare Be­sit­zer (§ 859 BGB) und der Be­sitz­die­ner (§ 860 BGB). Al­ler­dings hat der Be­sitz­die­ner nur eine Aus­übungs­be­fug­nis zu­guns­ten des Be­sitzherrn. Der un­mit­tel­bare Be­sit­zer braucht kein Recht zum Be­sitz, um das Selbst­hil­fe­recht aus­zuü­ben. Auch der feh­ler­hafte Be­sit­zer (z.B. der Dieb) ist zur Selbst­hilfe be­rech­tigt.

Strei­tig ist hin­ge­gen, ob auch der mit­tel­bare Be­sit­zer zur Selbst­hilfe be­rech­tigt ist, da § 869 S. 1 BGB nicht auf § 859 BGB, son­dern nur auf §§ 861, 862 BGB ver­weist.

Prü­fungs­schema des Selbst­hil­fe­rechts nach § 859 Abs. 1 BGB (sog. Be­sitzwehr)

  1. Selbst­hil­fe­be­rech­ti­gung des Be­sit­zers (§§ 859, 860 BGB, mit­tel­ba­rer Be­sitzer str.)
  2. Be­sitzbe­ein­träch­ti­gung durch ver­bo­tene Ei­gen­macht iSd § 858 Abs. 1 BGB, die be­gon­nen hat und noch an­dau­ert
  3. Rich­ti­ger Ab­wehr­geg­ner (§ 859 Abs. 1 u. Abs. 4 BGB)
  4. Zu­läs­si­ges Ge­walt­mit­tel (Mit­tel muss zur Ver­tei­di­gung des Be­sitzes nach ob­jek­ti­ver Sach­lage er­for­der­lich sein)

A und C woll­ten über die ein­ge­zäunte Weide des Bau­ern B ge­hen. B ver­bot dies, A und C setz­ten sich je­doch über das Ver­bot hin­weg. B zog dar­auf­hin sein Ge­wehr und zielte auf C. A schlug das Ge­wehr aus der Hand des B.

Eine wi­der­recht­li­che Stö­rung ist durch das un­be­fugte Be­tre­ten der Weide des B durch A und C ge­ge­ben. Die­ser durfte sich B zwar mit Ge­walt er­weh­ren (§ 859 Abs. 1 BGB), je­doch hat er das er­for­der­li­che Maß der Ab­wehr über­schrit­ten; der Waf­fen­ge­brauch stellt ein un­an­ge­mes­se­nes und des­halb un­zu­läs­si­ges Ver­tei­di­gungs­mit­tel der Selbst­hilfe dar.

So­fern der Be­sitz dem Be­sit­zer durch ver­bo­tene Ei­gen­macht ent­zo­gen wor­den ist - er also nicht wie bei der Be­sitzwehr eine be­vor­ste­hende ver­bo­tene Ei­gen­macht ab­weh­ren möchte - kann er Be­sitzkehr üben.

Bei be­weg­lichen Sa­chen:

Prü­fungs­schema des Selbst­hil­fe­rechts nach § 859 Abs. 2 BGB (sog. Be­sitzkehr)

  1. Selbst­hil­fe­be­rech­ti­gung des Be­sit­zers (§§ 859, 860 BGB, mit­tel­ba­rer Be­sitzer str.)
  2. Be­sitzbe­ein­träch­ti­gung (Be­sitzent­zug) durch ver­bo­tene Ei­gen­macht iSd § 858 Abs. 1 BGB
  3. Rich­ti­ger Ab­wehr­geg­ner (§ 859 Abs. 1 u. Abs. 4 BGB)
  4. Ein­hal­tung der zeit­li­chen Gren­zen - Tä­ter auf fri­scher Tat be­trof­fen oder Tä­ter un­mit­tel­bar ver­folgt (Nach­ei­le)

Bei Grund­stücken (auch die Teile des Ge­bäu­des und die Er­zeug­nisse sind er­fasst, §§ 93, 94 BGB) :

Prü­fungs­schema des Selbst­hil­fe­rechts nach § 859 Abs. 3 BGB (sog. Ent­set­zung)

  1. Selbst­hil­fe­be­rech­ti­gung des Be­sit­zers (§§ 859, 860 BGB, mit­tel­ba­rer Be­sitzer str.)
  2. Be­sitzbe­ein­träch­ti­gung (Be­sitzent­zug) durch ver­bo­tene Ei­gen­macht iSd § 858 Abs. 1 BGB
  3. Rich­ti­ger Ab­wehr­geg­ner (§ 859 Abs. 1 u. Abs. 4 BGB)
  4. Ein­hal­tung der zeit­li­chen Gren­zen: "So­for­ti­ge" Ent­set­zung des Tä­ters

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.