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2. Ka­pi­tel: Was ist Be­sitz und wo spielt er eine Rol­le?

B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Be­sitz?

Der Be­sitz ist zwar nur eine tat­säch­li­che Rechts­po­si­ti­on, wird je­doch vor ei­gen­mäch­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter ge­schützt. Da­her wird der Be­sitz nach den Vor­schrif­ten des De­likts­rechts (§§ 823 ff. BGB) und des Be­rei­che­rungs­rechts (§§ 812 ff. BGB) vor Zu­grif­fen Drit­ter ge­schützt. Zu­dem er­folgt ein Schutz in der Zwangs­voll­stre­ckung durch die Pfän­dungs­re­ge­lun­gen des § 809 ZPO, wel­che durch § 766 ZPO durch­ge­setzt wer­den kann. In der In­sol­venz ist der Be­sitz durch § 49 InsO ab­ge­si­chert.

Das Sa­chen­recht selbst kennt drei ver­schie­dene ei­gene Schut­ze­be­nen für den Be­sitz:

  • Auf der ers­ten Ebene ste­hen die Selbst­hil­fe­rechte nach § 859 BGB und § 860 BGB. Diese be­dür­fen zu ih­rer Durch­set­zung kei­ner staat­li­chen Hilfe und sind da­her be­son­ders schlag­kräf­tig.
  • Auf der zwei­ten Ebene ste­hen die pos­ses­so­ri­schen Be­sitzschutz­an­sprü­che nach § 861 BGB und § 862 BGB, wel­che an eine "ver­bo­tene Ei­gen­macht" an­knüp­fen. Da­bei sind nach § 863 BGB fast alle Ein­wen­dun­gen des Stö­rers bzw. Ent­zie­hers aus­ge­schlos­sen. Be­deu­tung er­lan­gen diese An­sprü­che ins­be­son­dere im einst­wei­li­gen Rechts­schutz.
  • Schließ­lich gibt es den (prak­tisch kaum re­le­van­ten) pe­ti­to­ri­schen Be­sitzschutz nach § 1007 Abs. 1 und 2 BGB. Die­ser knüpft an den be­rech­tig­ten Be­sitz an und hat dem­nach eine be­son­ders hohe Be­weis­last für den An­spruch­stel­ler. Da­für dür­fen aber nach § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auch alle An­sprü­che aus den §§ 987 ff. BGB gel­tend ge­macht wer­den (statt vom "Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis" spricht man vom "Be­sit­zer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis").

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