Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 27 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was ist "Be­sitz"?

I. Wie er­wirbt man un­mit­tel­ba­ren Be­sitz?

Der Re­gel­fall des Be­sit­zerwerbs ist in § 854 Abs. 1 BGB als "Über­gabe" ge­re­gelt.

Der Er­werb un­mit­tel­ba­ren Be­sitzes durch Über­gabe nach § 854 Abs. 1 BGB hat drei Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Er­lan­gung der tat­säch­li­chen Sach­herr­schaft durch den neuen Be­sit­zer selbst oder durch sei­nen Be­sitz­die­ner (§ 855 BGB)
  2. Aus Sicht ei­nes Drit­ten er­kenn­ba­rer na­tür­li­cher Be­sitzbe­grün­dungs­wil­len des neuen Be­sit­zers (keine Ge­schäfts­fä­hig­keit iSv §§ 104 ff. BGB er­for­der­lich)
  3. Ver­lust der tat­säch­li­chen Sach­herr­schaft durch den frü­he­ren un­mit­tel­ba­ren Be­sit­zer bzw. Feh­len ei­nes sol­chen un­mit­tel­ba­ren Be­sit­zers (bei weg­ge­wor­fe­nen oder ver­lo­re­nen Sa­chen)

Ne­ben der Über­gabe kennt das BGB einen Be­sit­zerwerb "kur­zer Hand" (§ 854 Abs. 2 BGB).

Ein Be­sit­zerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB hat zwei Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Ei­ni­gung zwi­schen dem neuen und dem bis­he­ri­gen Be­sit­zer über den Be­sit­zerwerb
  2. Mög­lich­keit des neuen Be­sit­zers, die Sach­herr­schaft so­fort aus­zuü­ben.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.