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2. Ka­pi­tel: Was ist Be­sitz und wo spielt er eine Rol­le?

A. Was ist "Be­sitz"?

Das Sa­chen­recht be­ginnt mit Re­ge­lun­gen zum "Be­sitz" (§ 854 BGB).

Unmit­tel­ba­rer Be­sitz ist die von ei­nem ent­spre­chen­den Herr­schafts­wil­len ge­tra­gene tat­säch­li­che Herr­schaft ei­ner Per­son über eine Sa­che (sog. Sach­herr­schaft).

Be­sitz dient zwei grund­le­gen­den Funk­tio­nen:

  • Pu­bli­zi­tätsfunk­tion: Be­sitz setzt einen Rechts­schein (siehe § 1006 BGB) und macht für den Ver­kehr die recht­li­che Zu­ord­nung ei­ner Sa­che er­kenn­bar. Er ist da­her auch An­knüp­fungs­punkt für den gut­gläu­bi­gen Er­werb be­weg­licher Sa­chen (§§ 932 ff. BGB). Ge­ne­rell ist die Über­gabe ei­ner Sa­che Vor­aus­set­zung der Rechts­än­de­rung (§ 929 BGB) bei be­weg­lichen Sa­chen ("Tra­di­ti­ons­funk­ti­on" von lat. tra­dere = Über­ge­ben).
  • Kon­ti­nui­täts­funk­tion: Der ak­tu­elle Be­sit­zer soll die­sen grund­sätz­lich be­hal­ten. Be­sitz ist vor ei­ner fak­ti­schen Ent­zie­hung durch Dritte un­ab­hän­gig von ei­ner recht­li­chen Zu­ord­nung ge­schützt (§ 858 BGB iVm § 859 BGB, § 861 BGB, § 863 BGB). Der Be­sit­zer kann sich des­halb auch selbst ge­gen Ein­griffe Drit­ter weh­ren, ohne staat­li­che Stel­len ein­schal­ten zu müs­sen (§ 859 BGB); Dritte müs­sen grund­sätz­lich staat­li­che Stel­len ein­schal­ten, um ihre Rechte ge­gen den Drit­ten durch­zu­set­zen. Da­her kann der Be­sit­zer auch ei­nem Her­aus­ga­be­an­spruch des Ei­gen­tü­mers ggf. ein Recht zum Be­sitz ent­ge­gen­hal­ten (§ 986 Abs. 1 BGB) und so­gar das Ei­gen­tum an ei­ner frem­den be­weg­lichen Sa­che durch Er­sit­zung er­wer­ben (§ 937 BGB).
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