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C. Wel­che Rechte ste­hen dem Ei­gen­tü­mer zu?

Wo­für gibt es Ab­wehr­an­sprü­che?

Die Ei­gen­tumsrechte des Ei­gen­tü­mers kön­nen auf viel­fäl­tige Art und Weise be­ein­träch­tigt wer­den. Das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis soll in ers­ter Li­nie da­für sor­gen, dass die ma­te­ri­ell-recht­lich kor­rekte Zu­ord­nung des Be­sitzes zum Ei­gen­tü­mer vor­ge­nom­men wer­den kann. Auf der se­kun­dären Ebene be­ste­hen Scha­denser­satz- und Ver­wen­dungser­satz­an­sprü­che so­wie An­sprü­che auf Her­aus­gabe der Nut­zungen.

Den­noch ist dem Ei­gen­tü­mer nicht in al­len Fäl­len mit den An­sprü­chen aus dem EBV ge­hol­fen. Teil­weise kön­nen auch die In­ter­es­sen ver­schie­de­ner Ei­gen­tü­mer kol­li­die­ren. Häu­fig ent­ste­hen diese Pro­bleme un­ter Nach­barn, die ihre Nut­zungsrechte am Ei­gen­tum auf en­gem Raum aus­üben.

Um dem Ei­gen­tü­mer in die­sen Fäl­len Rechts­schutz zu ge­wäh­ren, sieht das Ge­setz in § 1004 BGB eine Norm vor, die den Be­rech­tig­ten vor an­der­wei­ti­gen Stö­run­gen schützt. Die Stö­run­gen, die einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 1004 BGB be­grün­den kön­nen, dür­fen, wie § 1004 Abs. 1 Hs. 1 BGB fest­legt, nicht in der Ent­zie­hung oder der Vor­ent­hal­tung des Be­sitzes lie­gen. Für diese Fälle ge­wäh­ren die Nor­men der §§ 859 ff., 987 ff. BGB einen aus­rei­chen­den Rechts­schutz.

Über § 1004 BGB kann bei­spiels­weise der Schutz vor un­ge­wünsch­ten Po­stein­wür­fen, un­er­wünsch­tes Fo­to­gra­fie­ren des Ei­gen­tums, un­be­fug­tes Be­tre­ten von Grund­stücken oder Be­las­tun­gen durch Emis­sio­nen durch­ge­setzt wer­den.

Eine Be­gren­zung der An­sprü­che fin­det durch die Nor­men der §§ 906 ff. BGB statt.

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