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3. Ka­pi­tel: Was ist Ei­gen­tum und wel­che Rechte hat der Ei­gen­tü­mer?

C. Wel­che Rechte ste­hen dem Ei­gen­tü­mer zu?

Das Ei­gen­tum als um­fas­send ge­schützte Rechts­po­si­tion ge­währt sei­nem In­ha­ber die um­fas­sends­ten Nut­zungs- und Ab­wehr­rech­te, die durch die Rechts­ord­nung vor­ge­se­hen sind. Die An­sprü­che, die aus dem Ei­gen­tum fol­gen, las­sen sich in fol­gende Ka­te­go­rien ein­ord­nen:

  • Her­aus­ga­be­an­spruch:
Der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch des Ei­gen­tü­mers aus § 985 BGB greift so­wohl für be­weg­liche als auch für un­be­weg­liche Sa­chen. Sind ne­ben dem ding­li­chen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB wei­tere An­sprü­che auf Her­aus­ga­be, bei­spiels­weise aus Ver­trag oder Be­sitz denk­bar, ste­hen diese in Ge­set­zes­kon­kur­renz zu­ein­an­der.
  • An­spruch auf Her­aus­gabe der Nut­zungen:
Hat der Ei­gen­tü­mer ge­gen den Be­sit­zer einen An­spruch auf Her­aus­gabe ei­ner in sei­nem Ei­gen­tum ste­hen­den Sa­che, folgt die­sem Recht ein An­spruch auf Her­aus­gabe der Nut­zungen. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die­ser be­steht, ist in §§ 987 f. BGB ge­re­gelt. Zu­dem muss § 993 Abs. 1 a.E. BGB be­ach­tet wer­den, der in ge­wis­sen Fäl­len eine Sperr­wir­kung des Be­rei­che­rungs- und De­likts­rechts ent­fal­tet.
  • Scha­denser­satz­an­sprü­che:
Ne­ben dem An­spruch aus § 823 BGB, der auf de­lik­ti­scher Ebene einen Se­kun­däran­spruch für Ei­gen­tumsver­let­zun­gen ge­währt, sind die Scha­denser­satz­an­sprü­che der §§ 989, 990 BGB zu be­ach­ten. Auch hier muss die Sperr­klau­sel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB be­ach­tet wer­den.
  • Un­ter­las­sungs­an­spruch:
Der Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht selbst­stän­dig ne­ben ei­nem et­wai­gen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB. Er fin­det so­wohl auf be­weg­liche als auch auf un­be­weg­liche Sa­chen An­wen­dung.
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