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C. Was ist eine "Sa­che"?

I. Was sind "we­sent­li­che Be­stand­teile", "Schein­be­stand­tei­le" und "Zu­be­hör"?

Wich­tig sind je­doch die Re­ge­lun­gen zu den we­sent­li­chen Be­stand­tei­len (§ 93 BGB, § 94 BGB, § 95 BGB, § 96 BGB). Diese sol­len das Pro­blem re­geln, dass oft meh­rere Sa­chen so mit­ein­an­der ver­bun­den sind, dass man sie nicht sinn­voll von­ein­an­der tren­nen kann, ohne dass eine Sa­che be­schä­digt wird oder die Ge­samt­sa­che zer­stört oder we­sent­lich ent­wer­tet wird. Die Ei­gen­tumsver­hält­nisse rich­ten sich nach den §§ 946 ff. BGB.

Es wäre un­sin­nig, ein Haus ohne das zu­ge­hö­rige Grund­stück zu über­eig­nen (oder um­ge­kehrt) - denn das Haus lässt sich nicht ab­trans­por­tie­ren und nur mit dem Grund­stück ge­mein­sam nut­zen. Da­her sieht § 94 Abs. 1 BGB vor, dass Haus und Grund­stück nur ge­mein­sam über­eig­net wer­den kön­nen. Ähn­li­ches gilt aber auch bei Über­eig­nung von ei­nem Fern­se­her und dem darin ein­ge­bau­ten Dis­playpa­nel - hier greift die Ge­ne­ral­klau­sel des § 93 BGB.

Zu un­ter­schei­den sind we­sent­li­che Be­stand­teile von den Schein­be­stand­tei­len (§ 95 BGB). Die Ab­gren­zung er­folgt nach dem Merk­mal der dau­er­haf­ten Ver­bin­dung. Schein­be­stand­teile sind nur zu ei­nem vor­über­ge­hen­den Zweck mit Grund und Bo­den fest ver­bun­den. Die spä­tere Tren­nung muss vom Ein­fü­gen­den von An­fang an be­ab­sich­tigt sein.

Die vom Mie­ter vor­über­ge­hend in die Miet­woh­nung ein­ge­füg­ten Sa­chen (z.B. Bo­den­be­lä­ge, Holz­de­cken, Ein­bau­mö­bel) sind nur Schein­be­stand­tei­le.

Ab­zu­gren­zen sind sol­che we­sent­li­chen Be­stand­teile zu­dem von bloßem Zu­be­hör (§ 97 BGB) - das sind Sa­chen, die der Haupt­sa­che nur "die­nen" sol­len. Diese sind nur "im Zwei­fel" bei ei­nem Grund­stück mit­über­eig­net (§ 926 BGB) und von ei­nem schuld­recht­li­chen Ver­trag mit­um­fasst (§ 311c BGB).

Die Fern­be­die­nung zum Fern­se­her ist nur Zu­be­hör, ebenso der Trak­tor zum Bau­ern­hof. Denn man kann den Fern­se­her (meist) auch ohne Fern­be­die­nung oder mit ei­nem Er­satz­ge­rät be­die­nen; den Bau­ern­hof kann man auch ohne Trak­tor be­stel­len.

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