Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 92 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Was ist eine "Sa­che"?

II. Was sind "Nut­zungen" und "Las­ten"?

Nut­zungen sind in § 100 BGB ge­re­gelt. Dem­nach sind Nut­zungen die Früchte ei­ner Sa­che oder ei­nes Rechts so­wie die Vor­tei­le, wel­che der Ge­brauch der Sa­che oder des Rechts ge­währt.

Nut­zungen sind etwa die Früchte ei­nes Ap­fel­baums, die Eier ei­nes Huhns, die Wolle ei­nes Schafs. Aber auch die Mög­lich­keit, einen PKW zu be­nut­zen (um von A nach B zu ge­lan­gen) ist ein Ge­brauchs­vor­teil und da­mit eine Nut­zung. Schließ­lich sind auch Mie­tein­nah­men Nut­zungen aus ei­nem Mehr­fa­mi­li­en­haus.

Der Be­griff der Las­ten wird zwar in § 103 BGB ver­wen­det, aber nicht de­fi­niert.

Las­ten i.S.v. § 103 BGB sind Auf­wen­dungen und Schä­den, wel­che den Ei­gen­tü­mer oder Be­sit­zer ei­ner Sa­che bzw. den In­ha­ber ei­nes Rechts in die­ser Ei­gen­schaft ver­pflich­ten.

Re­le­vant wer­den Las­ten auch im Zu­sam­men­hang mit § 936 BGB, nach dem ein Ge­gen­stand, der mit ei­nem ding­li­chen Recht ei­nes Drit­ten be­las­tet ist, gut­gläu­big las­ten­frei er­wor­ben wer­den kann.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.