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2. Wo­für ist die Über­gabe not­wen­dig?

b. Ist eine rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumsüber­tra­gung ohne Über­gabe mög­lich?

Der § 929 S. 1 BGB re­gelt den Grund­fall, dass der bis­he­rige Ei­gen­tü­mer im Be­sitz der Sa­che ist und dem Er­wer­ber die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über den be­trof­fe­nen Ge­gen­stand ver­schafft.

Im All­tag wird es dem Er­wer­ber wohl vor­wie­gend dar­auf an­kom­men, die Sa­che selbst nut­zen zu kön­nen, was in der Re­gel die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft vor­aus­setzt. Al­ler­dings sind ab­wei­chend von die­ser Grun­di­dee Kon­stel­la­tio­nen denk­bar, in de­nen eine Über­gabe der ver­äu­ßer­ten Sa­che zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung nicht not­wen­dig ist oder gar dem Wil­len der Par­teien wi­der­spricht.

Um auch die­sen Fäl­len ge­recht zu wer­den, fin­den sich in den §§ 929 S. 2 ff. BGB Re­ge­lun­gen, die auch un­ter die­sen Um­stän­den einen Ei­gen­tumser­werb er­mög­li­chen.

Mög­lich sind im Ein­zel­nen

  • die Ent­behr­lich­keit der Über­gabe (§ 929 S. 2 BGB),
  • die Ver­ein­ba­rung ei­nes Be­sitz­kon­sti­tuts (§ 930 BGB) und
  • die Ab­tre­tung des Her­aus­ga­be­an­spruchs (§ 931 BGB).
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