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2. Wo­für ist die Über­gabe not­wen­dig?

a. Ist die Über­gabe an eine Schein­ge­heiß­per­son aus­rei­chend?

Al­ler­dings kön­nen dann Pro­bleme ent­ste­hen, wenn bei­spiels­weise (1) tat­säch­lich eine Wei­sung vor­liegt, der An­ge­wie­sene aber ge­täuscht wor­den ist und ei­gent­lich selbst und un­ab­hän­gig vom An­wei­sen­den Ei­gen­tum über­tra­gen will oder (2) tat­säch­lich keine Wei­sung vor­liegt und die Wei­sungs­ge­bun­den­heit nur aus der Sicht des Er­wer­bers vor­zu­lie­gen scheint.

In die­sem Zu­sam­men­hang wird von ei­ner sog. Schein­ge­heiß­per­son ge­spro­chen. Ein Ei­gen­tumser­werb könnte hier daran schei­tern, dass die Be­sitzver­schaf­fung nicht "auf Ver­an­las­sung des Ver­äu­ße­rers" er­folgt.

Frag­lich ist hier, ob eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung nach § 929 S. 1 BGB mög­lich ist.

1. Ein Teil der Li­te­ra­tur ver­langt eine Be­sitzver­schaf­fungs­macht, um den be­sit­zen­den und den bloß an­wei­sen­den Ver­äu­ße­rer gleich­zu­stel­len (sog. Un­ter­wer­fungs­theo­rie). Auch der für die Über­gabe un­ent­behr­li­che in­nere Be­zug zwi­schen Ei­ni­gung und Über­gabe for­dere das Tä­tig­wer­den der Ge­heiß­per­son in tat­säch­li­cher und be­wus­s­ter Un­ter­ord­nung un­ter den Wil­len des Ver­äu­ße­rers. Denn nur dann sei eine ei­gen­mo­ti­vierte Über­gabe ge­ge­ben, wo­mit dann auch eine Be­sitzver­schaf­fung "auf Ver­an­las­sung des Ver­äu­ße­rers" vor­lä­ge. Dem­nach schei­tert der Ei­gen­tumser­werb bei ei­ner Über­gabe durch eine Schein­ge­heiß­per­son.

2. Ei­ner an­de­ren Auf­fas­sung zu­folge solle der Emp­fän­ger­ho­ri­zont ent­schei­den, ob eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung nach § 929 S. 1 BGB vor­lie­gen kann (sog. Be­sitzver­schaf­fungs­macht­theo­rie). Schließ­lich spre­che ge­gen eine an­dere Be­trach­tungs­wei­se, dass für den Er­wer­ber nicht er­sicht­lich sei, ob sich die Ge­heiß­per­son wirk­lich den Wei­sun­gen des Ver­äu­ße­rers un­ter­wer­fe. Au­ßer­dem ver­weist § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Ein­schrän­kun­gen auf § 929 S. 1 BGB, was ge­gen das Er­for­der­nis ei­ner be­wuss­ten Un­ter­ord­nung un­ter den Wil­len des Ver­äu­ße­rers spre­che. Der Be­sit­zerwerb er­folge da­mit auch bei nur schein­ba­rer Un­ter­wer­fung "auf Ver­an­las­sung" i.S.d. § 929 S. 1 BGB. Folg­lich könne mit der Über­gabe durch eine Schein­ge­heiß­per­son ein Ei­gen­tumser­werb voll­zo­gen wer­den.

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