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3. Ka­pi­tel: Was ist Ei­gen­tum und wel­che Rechte hat der Ei­gen­tü­mer?

B. Wel­che Ar­ten des Ei­gen­tums gibt es?

Das Ge­setz sieht meh­rere Ar­ten des Ei­gen­tums vor. Sie las­sen sich nach der An­zahl der Be­rech­tig­ten, der Art der Be­rech­ti­gung meh­re­rer, den schuld­recht­li­chen Bin­dun­gen und der Art des Ge­gen­stan­des, auf den sich das Ei­gen­tum be­zieht, un­ter­schei­den.

  • "Al­lein­ei­gen­tum": Das Ge­setz geht in § 903 BGB von dem Grund­fall aus, dass jede Sa­che ge­nau einen Ei­gen­tü­mer (den Al­lein­ei­gen­tü­mer) hat. In die­sem Fall ist nur diese Per­son als Ei­gen­tü­mer an der Sa­che be­rech­tigt.
B ver­kauft dem A seine wert­volle Ming­va­se. Am ver­ein­bar­ten Ter­min über­gibt und über­eig­net er ihm den Ge­gen­stand. Folg­lich hat A Al­lein­ei­gen­tum an der Vase er­wor­ben und nun ein ab­so­lu­tes Nut­zungsrecht.
  • "Mit­ei­gen­tum": Das Mit­ei­gen­tum nach Bruch­tei­len ist in den §§ 1008 ff. BGB ge­re­gelt. In die­sem Zu­sam­men­hang ist je­der Ei­gen­tü­mer nur zu ei­nem ide­el­len, rech­ne­ri­schen Bruch­teil an der Sa­che be­rech­tigt. Da diese Ei­gen­tü­mermehr­heit ein ge­wis­ses Kon­flikt­po­ten­tial be­züg­lich der Nut­zung oder Auf­recht­er­hal­tung der Sa­che in sich birgt, ver­weist das Ge­setz auf die de­tail­lier­ten Vor­schrif­ten des Schuld­rechts über die Ge­mein­schaft nach Bruch­tei­len (§§ 741 ff. BGB).
D, E und F er­wer­ben ge­mein­schaft­lich ein Miets­haus mit meh­re­ren Woh­nun­gen zur Geld­an­lage. Da­mit sind sie zu je 1/3 Ei­gen­tü­mer der Im­mo­bi­lie ge­wor­den.
  • "Tei­lei­gen­tum": Diese Ei­gen­tumsform be­schreibt das Al­lein­ei­gen­tum meh­re­rer an rea­len Tei­len ei­ner Sach­ge­samt­heit. Es kann nur an son­der­rechts­fä­hi­gen rea­len Sach­tei­len be­ste­hen. Hier ent­ste­hen al­ler­dings keine be­son­de­ren Schwie­rig­kei­ten, zu­mal je­der die Be­rech­ti­gung an den ihm ge­hö­ren­den Sa­chen be­hält.
Die Brief­mar­ken­samm­ler J, K und O er­ste­hen zu­sam­men eine Brief­mar­ken­kol­lek­ti­on, be­ste­hend aus 99 Brief­mar­ken. Zu­vor war ab­ge­spro­chen, dass je­der von ih­nen selbst­stän­dig je 33 Mar­ken er­wirbt.
  • "Ge­samt­hands­ei­gen­tum": Beim Ge­samt­hands­ei­gen­tum exis­tie­ren keine An­teile an rea­len Sa­chen, son­dern nur sol­che an ei­ner Sach­ge­samt­heit. Seine Er­schei­nungs­for­men sind im Ge­setz ab­schlie­ßend auf­ge­zählt und fin­den sich im Zu­sam­men­hang der GbR (§§ 719 Abs. 1, 718 BGB) so­wie den Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ( § 105 Abs. 2 bzw. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 718 BGB).
Die auf Schrott­han­del spe­zia­li­sier­ten X, Y und Z be­trei­ben eine GbR. Für den Be­trieb ih­rer Ge­sell­schaft schaf­fen sie sich ge­mein­sam einen La­ger­platz an. Da­mit wird die Ge­samt­hands­ge­mein­schaft zur Ei­gen­tü­merin.
  • "Treu­hand­ei­gen­tum": Dem Treu­hand­ei­gen­tum liegt der Ge­danke ei­ner Auf­spal­tung zwi­schen recht­li­chem und wirt­schaft­li­chem Ei­gen­tum zu­grun­de. Ju­ris­tisch wird der Treu­hän­der Vol­lei­gen­tü­mer der be­tref­fen­den Sa­chen, un­ter­liegt im Ver­hält­nis zum Treu­ge­ber je­doch be­stimm­ten Be­schrän­kun­gen im In­nen­ver­hält­nis.
  • Zu­sätz­lich gibt es die Son­der­for­men des "Woh­nungs­ei­gen­tums", "Berg­werks­ei­gen­tums", des "Schiffs­ei­gen­tums" und des "land­wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tums". Diese ge­setz­li­chen Ei­gen­tumsfor­men sind spe­zi­al­ge­setz­lich nor­miert.
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