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III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

5. Wie trifft der Auf­sichts­rat seine Ent­schei­dun­gen?

Der Auf­sichts­rat bil­det sei­nen Wil­len durch Be­schlüsse gem. § 108 Abs. 1 AktG.

Die Be­schluss­fä­hig­keit des Auf­sichts­rats rich­tet sich grund­sätz­lich nach der Sat­zung (§ 108 Abs. 2 S. 1 AktG), bei Feh­len ei­ner Re­ge­lung muss min­des­tens die Hälfte der Mit­glie­der an der Sit­zung teil­neh­men. Min­des­tens drei Mit­glie­der müs­sen teil­neh­men (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG).

Es muss min­des­tens eine Sit­zung pro Ka­len­der­halb­jahr ab­ge­hal­ten wer­den (also zwei im Jahr), § 110 Abs. 3 S. 2 AktG. In bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten sind so­gar zwin­gend min­des­tens zwei Sit­zun­gen pro Ka­len­der­halb­jahr ab­zu­hal­ten; bei nicht bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten muss aus­drück­lich be­schlos­sen wer­den, dass nur eine Sit­zung im Ka­len­derhalb­jahr ab­ge­hal­ten wird (§ 110 Abs. 3 S. 1 AktG). Über diese or­dent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zun­gen hin­aus kann je­des Auf­sichts­rats­mit­glied oder der Vor­stand als Ge­sam­t­or­gan die Ein­be­ru­fung ver­lan­gen (§ 110 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Sit­zung muss dann in­ner­halb von zwei Wo­chen statt­fin­den (§ 110 Abs. 1 S. 2 AktG); wird dem Ver­lan­gen nicht ent­spro­chen, so be­steht ein un­mit­tel­ba­res (also ohne Ein­schal­tung ei­nes Ge­richts) Recht des Vor­stands bzw. Auf­sichts­rats­mit­glieds, den Auf­sichts­rat ein­zu­be­ru­fen (Selbst­hil­fe­recht, § 110 Abs. 2 AktG).

Ist die Vi­deo­kon­fe­renz wie eine phy­si­sche Prä­senz­sit­zung zu be­han­deln oder ist sie nur eine (der schrift­li­chen und te­le­fo­ni­schen Be­schluss­fas­sung) "ver­gleich­bare Form" iSd § 108 Abs. 4 AktG? Letz­te­ren­falls könnte sie durch einen Wi­der­spruch ei­nes AR-Mit­glieds ver­hin­dert wer­den (wenn es keine Re­ge­lung in der Sat­zung oder Ge­schäfts­ord­nung gibt).

Nach zu­tr. h.M. ist die Gleich­wer­tig­keit zur Prä­senz­sit­zung zu be­ja­hen (Koch, AktG § 108 Rn. 22). Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der kön­nen di­rekt mit­ein­an­der kom­mu­ni­zie­ren und in­ter­a­gie­ren. Die Ver­trau­lich­keit der Be­ra­tung ist durch tech­ni­sche Mit­tel zu ge­währ­leis­ten.

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