III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
5. Wie trifft der Aufsichtsrat seine Entscheidungen?
Der Aufsichtsrat bildet seinen Willen durch Beschlüsse gem. § 108 Abs. 1 AktG.
Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats richtet sich grundsätzlich nach der Satzung (§ 108 Abs. 2 S. 1 AktG), bei Fehlen einer Regelung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Mindestens drei Mitglieder müssen teilnehmen (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG).
Es muss mindestens eine Sitzung pro Kalenderhalbjahr abgehalten werden (also zwei im Jahr), § 110 Abs. 3 S. 2 AktG. In börsennotierten Gesellschaften sind sogar zwingend mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderhalbjahr abzuhalten; bei nicht börsennotierten Gesellschaften muss ausdrücklich beschlossen werden, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abgehalten wird (§ 110 Abs. 3 S. 1 AktG). Über diese ordentlichen Aufsichtsratssitzungen hinaus kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand als Gesamtorgan die Einberufung verlangen (§ 110 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen stattfinden (§ 110 Abs. 1 S. 2 AktG); wird dem Verlangen nicht entsprochen, so besteht ein unmittelbares (also ohne Einschaltung eines Gerichts) Recht des Vorstands bzw. Aufsichtsratsmitglieds, den Aufsichtsrat einzuberufen (Selbsthilferecht, § 110 Abs. 2 AktG).
Ist die Videokonferenz wie eine physische Präsenzsitzung zu behandeln oder ist sie nur eine (der schriftlichen und telefonischen Beschlussfassung) "vergleichbare Form" iSd § 108 Abs. 4 AktG? Letzterenfalls könnte sie durch einen Widerspruch eines AR-Mitglieds verhindert werden (wenn es keine Regelung in der Satzung oder Geschäftsordnung gibt).
Nach zutr. h.M. ist die Gleichwertigkeit zur Präsenzsitzung zu bejahen (Koch, AktG § 108 Rn. 22). Die Aufsichtsratsmitglieder können direkt miteinander kommunizieren und interagieren. Die Vertraulichkeit der Beratung ist durch technische Mittel zu gewährleisten.
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