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III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

4. Wie ist der Auf­sichts­rat or­ga­ni­siert?

§ 107 AktG be­stimmt die in­nere Ord­nung des Auf­sichts­ra­tes, un­ter an­de­rem die Wahl ei­nes Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den (und des­sen Stell­ver­tre­ter; § 107 Abs. 1 AktG) und die An­fer­ti­gung der Sit­zungs­nie­der­schrif­ten (§ 107 Abs. 2 AktG).

Für eine ef­fek­tive Auf­ga­ben­be­wäl­ti­gung kann der Auf­sichts­rat gem. § 107 Abs. 3 AktG zu­dem Aus­schüsse bil­den. Aus­schüsse (mind. 2 Auf­sichts­rats­mit­glie­der) be­rei­ten Auf­sichts­rats­be­schlüsse vor und über­wa­chen diese sog. er­le­di­gende Aus­schüs­se, die zu­dem Be­schluss­kom­pe­tenz ha­ben kön­nen (an­ge­lehnt an § 108 Abs. 2 S. 3 AktG mind. 3 Mit­glie­der). Die Be­schlüsse der Aus­schüsse gel­ten als Auf­sichts­rats­be­schlüs­se.

Bör­sen­no­tierte AG müs­sen einen Prü­fungs­aus­schuss ein­rich­ten. De­ren Mit­glie­der kön­nen sich di­rekt im Un­ter­neh­men in­for­mie­ren (also am Vor­stand vor­bei, der le­dig­lich in­for­miert wer­den muss), § 107 Abs. 4 AktG (idF FISG 2021).

Die Aus­schüsse dür­fen nicht sämt­li­che Auf­ga­ben über­neh­men, es be­ste­hen ei­nige De­le­ga­ti­ons­ver­bote (§ 107 Abs. 3 S. 7 AktG).

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