Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 115 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Wel­che Rechte und Pflich­ten hat der Auf­sichts­rat?

b. Was ist bzgl. der Haf­tung zu be­ach­ten?

Die Sorg­falts­pflicht und Ver­ant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der er­ge­ben sich aus § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG. Im Falle ei­ner Pflicht­ver­let­zung müs­sen die Auf­sichts­rats­mit­glie­der in­di­vi­du­ell in An­spruch ge­nom­men wer­den, denn das Or­gan ist kein Rechts­sub­jekt (eine Haf­tung des Or­gans schei­det aus!).

Be­ach­te: Der Auf­sichts­rat (als Or­gan) hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Ge­sell­schaft zu über­wa­chen, es han­delt sich so­mit nicht di­rekt um eine in­di­vi­du­elle Pflicht je­des Mit­glie­des. Die Über­wa­chung muss je­doch ge­mein­sam si­cher­ge­stellt wer­den.

Das Ver­schul­den für je­des Mit­glied muss da­ge­gen in­di­vi­du­ell fest­ge­stellt wer­den, eine Zu­rech­nung des Ver­schul­dens an­de­rer ist nicht mög­lich. Hier kann aber z.B. auf un­zu­rei­chende Über­wa­chung/ In­for­ma­tion der an­de­ren Mit­glie­der ab­ge­stellt wer­den.

Er­langt z.B. ein Auf­sichts­rats­mit­glied Wis­sen in sei­nem Zu­stän­dig­keits­be­reich, wel­ches für den Auf­ga­ben­be­reich des Auf­sichts­rats re­le­vant ist, so hat er dies schnellst­mög­lich an den Vor­sit­zen­den wei­ter­zu­lei­ten. Die­ser hat dann eine Auf­sichts­rats­sit­zung ein­zu­be­ru­fen, um ne­ga­tive Fol­gen ei­ner Wis­sens­zu­rech­nung zu ver­mei­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.