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3. Wel­che Rechte und Pflich­ten hat der Auf­sichts­rat?

a. Was gilt bzgl. der Scha­denser­satz­an­sprü­che?

Der Auf­sichts­rat muss das Be­ste­hen von Scha­denser­satz­an­sprü­chen ge­gen Vor­stands­mit­glie­der prü­fen. Scha­denser­satz wird je­doch aus Kol­le­gia­li­tät oft nicht ein­ge­trie­ben. Den dar­aus dro­hen­den Nach­tei­len für die Ge­sell­schaft sol­len § 147 AktG, § 148 AktG ent­ge­gen­wir­ken (Frage 7 der Schwer­punkt­klau­sur 2013).

Wenn der Auf­sichts­rat bei der Prü­fung zu dem Er­geb­nis kommt, dass die An­sprü­che ge­gen den Vor­stand be­ste­hen, muss er diese auf­grund sei­ner Über­wa­chungs­pflicht grund­sätz­lich (wenn nö­tig auch ge­richt­lich) gel­tend ma­chen, in­so­weit hat er kei­nen Er­mes­sens­spiel­raum (vgl. Teil 2 der Schwer­punkt­klau­sur 2017 so­wie BGH NJW 1997, 1926 ff. [ARAG/G­ar­men­beck]).

Eine Aus­nahme gilt aber, wenn ge­wich­tige Gründe des Ge­sell­schafts­wohls da­ge­gen spre­chen, hier steht dem Auf­sichts­rat ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu (siehe BGHZ 135, 244, 255).

Für Pflicht­ver­let­zun­gen haf­ten die Auf­sichts­rats­mit­glie­der gem. § 116 AktG, § 93 Abs. 2 AktG im We­sent­li­chen ("sinn­ge­mäß") wie die Vor­stän­de, wo­bei zu be­rück­sich­ti­gen ist, dass AR-Mit­glie­der nicht in das Ta­ges­ge­schäft ein­ge­bun­den sind.

Zu­sam­men­ge­fasst ist fest­zu­hal­ten:

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