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III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

1. Wie setzt sich der Auf­sichts­rat zu­sam­men?

Der Auf­sichts­rat be­steht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern, § 95 Abs. 1 S. 1 AktG. Nur bei ei­ner Drit­tel-Mit­be­stim­mung (s.u.) muss die Ge­samt­zahl durch drei teil­bar sein (§ 95 Abs. 1 S. 3 AktG). AR-Mit­glie­der kön­nen nach § 100 Abs. 1 S. 1 AktG nur un­be­schränkt ge­schäfts­fä­hige na­tür­li­che Per­so­nen sein. § 100 Abs. 2 AktG nennt zu­dem ei­nige Ne­ga­tiv­vor­aus­set­zun­gen und eine be­son­dere in­halt­li­che Vor­aus­set­zung für bör­sen­no­tierte Ge­sell­schaf­ten in § 100 Abs. 5 AktG.

Da­ne­ben kön­nen nach den Mit­be­stim­mungs­ge­set­zen Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter in den Auf­sichts­rat auf­zu­neh­men sein:

Be­achte: Un­ter ei­ner An­zahl von 501 Ar­beit­neh­mern be­steht keine Pflicht, Ver­tre­ter der Ar­beit­neh­mer in den Auf­sichts­rat auf­zu­neh­men.

Un­ter­fällt eine bör­sen­no­tierte AG dem Mit­bestG, Mon­tan­Mit­bestG oder dem Mit­be­stim­mungs­er­gän­zungs­ge­setz, dann setzt sich der Auf­sichts­rat zu min­des­tens 30 Pro­zent aus Frauen (Frau­en­quote) und zu min­des­tens 30 Pro­zent aus Män­nern zu­sam­men, § 96 Abs. 2 S. 1 AktG.

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