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a. Was gilt hin­sicht­lich des In­halts der AG-Sat­zung?

bb. Selbst­kon­troll­frage zum Fest­set­zungs­er­for­der­nis

Warum muss bei der Sachein­lage bzw. Sach­über­nahme eine Fest­set­zung in der Sat­zung er­fol­gen?

Was pas­siert, wenn die Fest­set­zung in der Sat­zung fehlt? Wie ist die Rechts­lage im GmbH-Recht?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
Eine Fest­set­zung in der Sat­zung bzw. Ge­schäfts­ord­nung dient dem Gläu­bi­ger­schutz und dem Grund­satz der rea­len Ka­pi­tal­auf­brin­gung. Fehlt eine Fest­set­zung, so sind die Rechts­ge­schäfte (z.B. Kauf so­wie Über­gabe und Über­eig­nung) nicht un­wirk­sam, vgl. dazu die Re­ge­lun­gen zu der ver­deck­ten Sachein­lage gem. § 27 Abs. 3 S. 2 AktG so­wie die­ser Re­ge­lung ent­spre­chend § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Liegt we­der eine Fest­set­zung der Sachein­lage vor, noch die Er­brin­gung der Ein­la­ge­pflicht in bar, so liegt ein Ein­tra­gungs­hin­der­nis vor, siehe § 38 Abs. 1 S. 2 AktG / § 9c Abs. 1 GmbHG und der Ein­la­ge­pflich­tige ist nach h.M. zur Leis­tung der Ein­lage in bar ver­pflich­tet.
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