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1. Wie wird der Ge­sell­schafts­ver­trag ab­ge­schlos­sen?

a. Wel­chen In­halt hat der Ge­sell­schafts­ver­trag?

In­halt­lich hat der Ge­sell­schafts­ver­trag eine Dop­pel­na­tur:

  • Zum einen ist er als "Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­trag" die Sat­zung der zu grün­den­den Ge­sell­schaft und re­gelt die Be­zie­hun­gen zwi­schen GmbH und Ge­sell­schaf­tern so­wie Or­ga­ni­sa­tion und Rechts­stel­lung der Ge­sell­schaft.

  • Zum an­de­ren ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter zur Er­rich­tung der Ge­sell­schaft. Sie müs­sen bis zur Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter mit­wir­ken und ihre Ein­la­gen leis­ten.

  • Der Min­des­tin­halt des Ge­sell­schafts­ver­trages rich­tet sich nach § 3 GmbHG. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen je­doch über den Min­des­tin­halt hin­aus­ge­hende Re­ge­lun­gen tref­fen (fa­kul­ta­tive Be­stim­mun­gen, § 45 GmbHG). In­so­fern ist das GmbH-Recht weit­ge­hend dis­po­si­tiv.

Die Be­griffe "Ge­sell­schafts­ver­trag" und "Sat­zung" mei­nen vom Grund­satz her das­sel­be. Rein recht­lich be­steht zwi­schen Ge­sell­schafts­ver­trag und Sat­zung kein Un­ter­schied. Die Be­griffe wer­den je­doch häu­fig so ein­ge­setzt, dass sie die ver­schie­de­nen Ge­sell­schafts­for­men bes­ser er­ken­nen las­sen. Im Ge­setz fin­det sich die Sat­zung noch dazu aus­drück­lich als Be­zeich­nung für den Ge­sell­schafts­ver­trag der Ak­ti­en­ge­sell­schaft.

Letzt­end­lich be­deu­tet die­ses al­so, dass der Be­griff "Ge­sell­schafts­ver­trag" im Be­reich der Per­so­nen(han­dels-)ge­sell­schaf­ten, der Be­griff "Sat­zung" da­ge­gen im Be­reich der Ka­pi­tal­ge­sell­schaften bzw. des Ver­eins ver­wen­det wird.

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