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1. Wie wird der Ge­sell­schafts­ver­trag ab­ge­schlos­sen?

b. Wer kann Ge­sell­schaf­ter wer­den?

Als Grün­der der Ge­sell­schaft kom­men ne­ben na­tür­li­chen Per­so­nen (Men­schen) auch ju­ris­ti­sche Per­sonen (Ge­mein­den, Ak­ti­en­ge­sell­schaften, GmbH, etc.) so­wie Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten (OHG, KG) in Be­tracht.

Auch eine Au­ßen-GbR im Sinne von § 705 BGB kann trotz feh­len­der aus­drück­li­cher An­ord­nung (Grün­dungs-) Ge­sell­schaf­te­rin sein. Das­selbe gilt für Er­ben­ge­mein­schaften und nicht rechts­fä­hige Ver­eine (§ 54 BGB). Die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit, dass meh­rere Per­so­nen ge­mein­sam einen ein­heit­li­chen Ge­schäfts­an­teil hal­ten, er­gibt sich zu­dem aus § 18 Abs. 1 GmbHG.

Bei Wil­lens­män­geln ei­nes Be­tei­lig­ten fin­den die Re­ge­lun­gen über die feh­ler­hafte Ge­sell­schaft An­wen­dung.

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