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a. Was ist die Be­deu­tung der Ak­tie als An­teil?

aa. Wie be­rech­net sich der An­teil am Grund­ka­pi­tal?

Das Grund­ka­pi­tal ist eine reine Re­chen­grö­ße. Es be­deu­tet nicht, dass die AG das Ver­mö­gen tat­säch­lich hat. Das Grund­ka­pi­tal muss gem. § 6 AktG auf einen Eu­ro­be­trag lau­ten und in der Sat­zung be­stimmt wer­den, § 23 II Nr. 3 AktG. Der Be­trag darf gem. § 7 AktG 50.000 € nicht un­ter­schrei­ten.

Das Grund­ka­pi­tal der A-AG i.H.v 50.000 € könnte z.B. in 100 Nenn­be­trags­ak­tien à 300 € (An­teil am Grund­ka­pi­tal je­weils 1*300 € /50.000 € = 6/1000 und so­mit 0.6 %,; insg. 60 %) so­wie eine Ak­tie i.H.v 20.000 € (1*20.000 € / 50.000 € = 4/10 = 40 %) auf­ge­teilt wer­den.

Al­ter­na­tiv könnte man das Grund­ka­pi­tal in z.B. 130 Stück­ak­tien auf­tei­len. Der An­teil am Grund­ka­pi­tal würde dann 1/130 (ca. 0,77 %) pro Ak­tie (von 50000 € so­mit ca. 384,62 €) ent­spre­chen.

Ein ge­wis­ses Ver­hält­nis Stück­ak­tie/ Ge­samt­zahl der Ak­tien bzw. Nenn­be­trag/ Grund­ka­pi­tal (=An­teil) ist Vor­aus­set­zung für man­che Nor­men des AktG, z.B. § 122 Abs. 1 S. 1 1. HS AktG ("den zwan­zigs­ten Teil").

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