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a. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

ee. Wer setzt An­sprü­che ge­gen Vor­stands­mit­glie­der durch?

  • Zu­stän­dig für die Gel­tend­ma­chung der An­sprü­che ge­gen den Vor­stand ist grund­sätz­lich der Auf­sichts­rat (§ 112 AktG). Wenn er das nicht tut, macht er sich selbst scha­denser­satz­pflich­tig, vgl. § 116 AktG, § 93 Abs. 2 AktG. Des­halb müs­sen die An­sprü­che gel­tend ge­macht wer­den, wenn die Haupt­ver­samm­lung dies mit ein­fa­cher Mehr­heit be­schließt (§ 147 Abs. 1 S. 1 AktG).
  • Zu­dem kann die Haupt­ver­samm­lung oder (auf Ver­lan­gen ei­ner Min­der­heit von 10% oder ei­nem an­tei­li­gen Grund­ka­pi­tal von 1 Mio. €) das Re­gis­ter­ge­richt be­son­dere Ver­tre­ter zur Gel­tend­ma­chung (§ 147 Abs. 2 AktG) be­stel­len. Eng ver­wandt ist die Be­stel­lung ei­nes Son­der­prü­fers (§ 142 AktG, § 143 AktG), da­mit die Ak­tio­näre über­haupt die hierzu er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen be­schaf­fen.
  • Aus­nahms­weise kann auch eine Ak­tio­närsmin­der­heit im ei­ge­nen Na­men An­sprü­che der AG ge­gen die Vor­stands­mit­glie­der gel­tend ma­chen. Al­ler­dings be­grün­det dies ein er­heb­li­ches Miss­brauchs­ri­si­ko. Da­her ver­langt der Ge­setz­ge­ber, dass vor der ei­gent­li­chen Klage auf Zah­lung an die Ge­sell­schaft ein Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­ren beim Land­ge­richt am Sitz der AG durch­ge­führt wird, § 148 Abs. 2 AktG. Nach § 148 Abs. 1 S. 2 AktG ist da­nach eine Klage nur zu­zu­las­sen, wenn
    1. die Ak­tio­närsstel­lung vor Kennt­nis/Ken­nen­müs­sen der An­spruch be­grün­den­den Um­stände er­langt wur­de,
    2. eine Auf­for­de­rung der Ak­tio­näre ge­gen­über der Ge­sell­schaft zur Kla­ge­er­he­bung un­ter an­ge­mes­se­ner Frist­set­zung zur Kla­ge­er­he­bung er­folg­los blieb,
    3. der Ver­dacht auf Scha­den­sein­tritt durch Un­red­lich­keit oder grobe Ver­let­zung des Ge­set­zes oder der Sat­zung be­steht und
    4. kein über­wie­gen­des, der Klage ent­ge­gen­ste­hen­des Ge­sell­schafts­in­ter­esse vor­liegt.

Die Klage kann bin­nen 3 Mo­na­ten er­ho­ben wer­den, § 148 Abs. 4 S. 1 AktG. Das Ur­teil wirkt für und ge­gen die AG und alle Ak­tio­näre (Abs. 5). Die Kos­ten­tra­gung rich­tet sich nach § 148 Abs. 6 AktG.

Der Auf­sichts­rat oder ein be­son­de­rer Ver­tre­ter kann bis zur rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung die Er­satz­an­sprü­che für die AG gel­tend ma­chen. In die­sen Fäl­len wird ein be­reits an­hän­gi­ges Zu­las­sungs- oder Kla­ge­ver­fah­ren der Ak­tio­näre un­zu­läs­sig, die Ge­sell­schaft kann aber das an­hän­gige Kla­ge­ver­fah­ren über­neh­men, vgl. § 148 Abs. 3 AktG.

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