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8. Wel­che Haf­tung droht den Vor­stands­mit­glie­dern?

b. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über Ak­tio­nären und Drit­ten?

Eine ge­ne­relle Au­ßen­haf­tung ist im AktG nicht ge­re­gelt. Ak­tienrecht­lich haf­tet der Vor­stand ge­gen­über Drit­ten bloß sub­si­diär, d.h. nur wenn der Gläu­bi­ger von der AG keine Be­frie­di­gung er­lan­gen kann, § 93 Abs. 5 S. 1 AktG. Ge­gen­über den Ak­tio­nären haf­tet der Vor­stand in man­chen Fäl­len un­mit­tel­bar, z.B. we­gen Miss­brauchs des Ein­flus­ses auf die Ge­sell­schaft, § 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG.

Au­ßer­halb die­ser Spe­zial­nor­men kann sich eine Haf­tung ge­gen­über Drit­ten aus all­ge­mei­nem Zi­vil­recht er­ge­ben, d.h. aus culpa in con­tra­hendo und aus un­er­laub­ter Hand­lung, §§ 823 ff. BGB. § 93 AktG ist al­ler­dings kein Schutz­ge­setz zu Guns­ten der Ak­tio­näre i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, da die Pflich­ten aus der Be­stel­lung nur ge­gen­über der AG be­ste­hen.

Die Mit­glied­schaft in der AG ist ein sons­ti­ges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Be­son­ders wich­tig ist die Haf­tung we­gen In­sol­venz­ver­schlep­pung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO.

Auf­se­hen er­regt hat der Fall Kirch, in dem das OLG Mün­chen die deut­sche Bank und ih­ren ehe­ma­li­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den zu Scha­denser­satz aus vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung ver­ur­teilt hat, § 826 BGB, weil letz­te­rer durch ein In­ter­view die In­sol­venz ei­nes Kon­zerns her­bei­ge­führt habe (OLG Mün­chen, Ur­teil vom 14.12.2012 - 5 U 2472/09; SZ-Be­richt vom 14.12.2012).

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