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III. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter?

2. In­wie­weit kann die per­sön­li­che Haf­tung ver­trag­lich be­schränkt wer­den?

Die per­sön­li­che Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter kann nicht ein­sei­tig durch die Ge­sell­schaft bzw. ih­rer Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wer­den. Erst Recht ge­nügt eine (nur im In­nen­ver­hält­nis be­kann­te) Haf­tungs­be­schrän­kung im Ge­sell­schafts­ver­trag nicht. Mög­lich ist je­doch ana­log § 128 S. 2 HGB eine in­di­vi­du­elle Ver­einba­rung mit dem Ge­schäfts­part­ner. Da der Haf­tungs­aus­schluss eine Aus­nahme zum Grund­satz der un­be­schränk­ten Haf­tung dar­stellt, muss die­ser grds. aus­drück­lich er­klärt wer­den, eine kon­klu­dente Ver­einba­rung kommt nur un­ter be­son­de­ren Um­stän­den in Be­tracht.

Ge­sell­schaf­ter H ver­tritt die Rei­ni­gungs-GbR und schließt mit S einen Ver­trag ab, dass seine GbR die Ge­bäude des S rei­nigt. Da­bei wird in­di­vi­du­ell ver­ein­bart, dass für et­waige fahr­läs­sig ver­ur­sachte Schä­den al­lein das Ver­mö­gen der GbR für S of­fen steht und eine per­sön­li­che Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen ist.

Ein Aus­schluss durch AGB be­nach­tei­ligt die Gläu­bi­ger der Ge­sell­schaft un­an­ge­mes­sen und ist da­her ge­mäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB we­gen ei­nes Ver­sto­ßes ge­gen we­sent­li­che ge­setz­li­che Grund­ge­dan­ken un­wirk­sam. Dies gilt ins­be­son­dere für die Fir­mie­rung als "GbR mit be­schränk­ter Haf­tung" .

Al­ler­dings ist eine for­mu­lar­mä­ßige Haf­tungs­be­schrän­kung bei Im­mo­bi­li­en­fonds zu­läs­sig. Da es sich bei die­sen in der Re­gel um reine Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten han­delt, wird durch den for­mu­lar­mä­ßi­gen Aus­schluss der Gläu­bi­ger nicht un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt.

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