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A. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat die KG?

I. Wel­che Nor­men sind auf die KG an­wend­bar?

We­gen der Stel­lung der KG als Son­der­form der OHG gilt für die KG grund­sätz­lich das Recht der OHG (§ 161 Abs. 2 HGB), das wie­derum auf GbR-Recht ba­siert (§ 105 Abs. 3 HGB). Im­mer, wenn also ein Fall nicht durch die Vor­schrif­ten der KG ge­re­gelt ist, muss man auf die Vor­schrif­ten der OHG oder so­gar auf die der GbR zu­rück­grei­fen.

Da sich die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nur mit der Rechts­stel­lung des Kom­man­di­tisten be­schäf­ti­gen, fin­det für den Kom­ple­men­tär und die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des Kom­man­di­tisten im Üb­ri­gen das Recht der OHG (§ 161 Abs. 2 HGB) und ggf. lücken­fül­lend das Recht der GbR (§ 105 Abs. 3 HGB) An­wen­dung.

Diese Über­sicht ver­an­schau­licht das Zu­sam­men­spiel der Re­geln der GbR, OHG und KG:

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