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A. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat die KG?

II. Wel­che Ty­pen von Kom­man­dit­ge­sell­schaften gibt es?

Man kann drei Grund­ty­pen von Kom­man­dit­ge­sell­schaften un­ter­schei­den:

  • Zum Teil gibt es kleine Ge­sell­schaf­ten, bei de­nen nur ein­zelne Ge­sell­schaf­ter be­schränkt haf­ten. Diese ent­ste­hen vor al­lem aus OHGs, bei de­nen die Er­ben ihr Recht aus § 139 HGB ge­nutzt ha­ben. Der­ar­tige Kon­stel­la­tio­nen ge­hö­ren zu den "Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten".

  • Teil­weise haf­ten nur we­nige Kom­ple­men­täre per­sön­lich, wäh­rend zahl­rei­che Kom­man­di­tisten am Ge­winn be­tei­ligt sind. Oft ken­nen sich die Ge­sell­schaf­ter noch nicht ein­mal und der Ge­sell­schaf­ter­be­stand wech­selt häu­fig. In Ex­trem­fäl­len spricht man von Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten.

  • Die KG hat schließ­lich prak­ti­sche Be­deu­tung in Form der "GmbH & Co. KG", bei der nur eine ju­ris­ti­sche Per­son (die GmbH) mit ih­rem be­schränk­ten Ver­mö­gen haf­tet, mit­hin die GmbH ein­zige Kom­ple­men­tärin ist. Ge­gen­über der OHG bie­tet sie den we­sent­li­chen Vor­teil der be­schränk­ten Haf­tung, im Ver­gleich zur GmbH sind vor al­lem steu­er­recht­li­che Vor­teile (Ver­steue­rung der Ge­winne bzw. Ver­luste bei den ein­zel­nen Ge­sell­schaf­tern und nicht zen­tral bei der Ge­sell­schaft), so­wie das feh­lende No­tar-Er­for­der­nis bei der Über­tra­gung der Kom­man­ditan­teile hilf­reich.

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