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2. Wie hat die Stimm­ab­gabe zu er­fol­gen?

a. Ist eine Bin­dung der Stimme zu­läs­sig?

Grund­sätz­lich sind die Ge­sell­schaf­ter be­züg­lich der Ab­gabe ih­rer Stimme frei. Al­ler­dings kön­nen sich die Ge­sell­schaf­ter ver­pflich­ten, nach Wei­sun­gen ei­nes Drit­ten ab­zu­stim­men (Stimm­bin­dungs­ver­trag). Eine der­ar­tige Stimm­bin­dung soll für die­je­ni­gen Fäl­le, wo die schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung ge­gen­über ei­nem Mit­ge­sell­schaf­ter be­grün­det wird, zu­läs­sig sein.

Frag­lich ist die Zu­läs­sig­keit ei­nes der­ar­ti­gen schuld­recht­li­chen Ver­tra­ges mit ei­nem Nicht­ge­sell­schaf­ter.

Das Ab­spal­tungs­ver­bot ver­bie­tet es, dass die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung und das Recht zur Stimm­ab­gabe ge­trennt wer­den. Hieraus könnte ab­ge­lei­tet wer­den, dass auch ein Stimm­bin­dungs­ver­trag, der fak­tisch zu ei­ner Tren­nung des Stimm­rech­tes und der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung führt, un­zu­läs­sig sein muss.

An­de­rer­seits hält die Rspr. Stimm­bin­dungs­ver­träge ge­gen­über Nicht­ge­sell­schaf­tern für zu­läs­sig und auch für voll­streck­bar nach § 894 ZPO. Ein Ver­stoß ge­gen das Ab­spal­tungs­ver­bot liegt nicht vor, da nur eine Bin­dung im In­nen­ver­hält­nis be­grün­det wird und nicht das Stimm­recht auf einen Drit­ten über­tra­gen wird. Je­doch wird auch diese Zu­läs­sig­keit in­so­weit be­schränkt, als dass die Stimm­bin­dung nicht um­fas­send und un­wi­der­ruf­lich er­fol­gen darf, da dies wie­der einen Ver­stoß ge­gen die Selbst­organ­schaft dar­stel­len wür­de.

Zu­läs­sig ist die Bil­dung von Stim­men­pools (Me­dia­ti­sie­rung des Stimm­rechts), bei de­nen sich Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der ver­pflich­ten, in be­stimm­ter Weise ab­zu­stim­men. Ge­sell­schaf­ter kön­nen dann in­ner­halb des Pools ih­ren Ein­fluss gel­tend ma­chen bzw. ihn aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, als In­nen­ge­sell­schaft folgt dies aus dem GbR-Recht.

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