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2. Wie hat die Stimm­ab­gabe zu er­fol­gen?

b. Wer ist von der Stimm­ab­gabe aus­ge­schlos­sen?

Grund­sätz­lich steht das Stimm­recht je­dem Ge­sell­schaf­ter kraft sei­ner Mit­glied­schaft zu. Al­ler­dings kann das in­di­vi­du­elle Stimm­recht auch aus­ge­schlos­sen sein.

  • Aus­schluss kraft Ge­sell­schafts­ver­trag:

Grund­sätz­lich ist ein Aus­schluss des Stimm­rech­tes durch den Ge­sell­schafts­ver­trag mög­lich. Al­ler­dings darf die­ser Aus­schluss nicht so weit ge­hen, dass ein Ein­griff in die un­mit­tel­bare Rechts­stel­lung des stimm­rechts­lo­sen Ge­sell­schaf­ters ohne des­sen Zu­stim­mung mög­lich ist.

  • Aus­schluss kraft Be­trof­fen­heit:

Bei Ent­schei­dun­gen über die Ent­las­tung, die Be­frei­ung von ei­ner Ver­bind­lich­keit, die Ein­lei­tung ei­nes Rechtss­treits oder sons­ti­ger Maß­nah­men ge­gen ihn darf ein Ge­sell­schaf­ter nicht mit­stim­men (Stimm­ver­bot, ana­log § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG). Ge­ne­rell be­steht ein Stimm­ver­bot dann, wenn die Ge­fahr be­steht, dass der Ge­sell­schaf­ter bei der Ab­gabe der Stimme nicht al­lein von den In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft be­ein­flusst ist, son­dern da­ne­ben wei­tere In­ter­es­sen des Ge­sell­schaf­ters tre­ten.

Eine ent­ge­gen ei­nes Stimm­ver­bo­tes ab­ge­ge­bene Stimme ist nich­tig und darf bei der Er­mitt­lung des Er­geb­nis­ses nicht mit­ge­zählt wer­den.

Die zur Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung nach § 709 be­fug­ten Ge­sell­schaf­ter E, F und H der A-GbR über­le­gen den H zur Durch­füh­rung von Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten ent­gelt­lich zu be­auf­tra­gen. Bei der Be­schluss­fas­sung über die Be­auf­tra­gung ist H von der Stimm­ab­gabe aus­ge­schlos­sen, weil seine Stimm­ab­gabe nicht al­lein von den In­ter­es­sen der A-GbR be­ein­flusst wä­re.

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